24.
Hat der Verstorbene etwas gelobt, an dessen Ausführung der Tod ihn hinderte, so sind seine Angehörigen verpflichtet, an seiner Statt das Gelübde auszuführen, ohne welches der Todte nicht zur ewigen Ruhe eingehen kann.
Hat der Verstorbene etwas gelobt, an dessen Ausführung der Tod ihn hinderte, so sind seine Angehörigen verpflichtet, an seiner Statt das Gelübde auszuführen, ohne welches der Todte nicht zur ewigen Ruhe eingehen kann.