24.

Hat der Verstorbene etwas gelobt, an dessen Ausführung der Tod ihn hinderte, so sind seine Angehörigen verpflichtet, an seiner Statt das Gelübde auszuführen, ohne welches der Todte nicht zur ewigen Ruhe eingehen kann.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen, Volksaberglauben. 7.. 700. Tod. 24. [Hat der Verstorbene etwas gelobt, an dessen]. 24. [Hat der Verstorbene etwas gelobt, an dessen]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-FA63-9