459.
Wie der Lebende für sein eigenes, so sorgen auch die Überlebenden für des Verstorbenen Begräbnis. Mancher, der aus übertriebener Sparsamkeit seinen kranken Angehörigen Arzt und Arzneien vorenthält, oder doch nicht früh genug noch in ausreichendem Maße zuteil werden läßt, würde sich ein Gewissen daraus machen, wenn bei dem Begräbnisse nicht alles so reichlich und gut eingerichtet würde, wie es Sitte und Herkommen erheischen. Der Grund hierfür möchte, so weit der Aberglaube in Betracht kommt, darin liegen, daß jede Vernachlässigung der Begräbnisförmlichkeiten sich an dem Lebenden wie an dem Verstorbenen rächt. Versehen und Verkürzungen bei dem Begräbnisse, Beerdigungen von Armen wegen, Beleidigung oder Beraubung von Leichen machen den Verstorbenen wiedergehen: 171.