574. Das Buebenrecht in Berngau.

J. N. v. Löwenthal Gesch. des Schultheisenamtes und der Stadt Neumarkt S. 41.


Als einer hier einst in einen Wasser fast ertrunckhen were, wann ihn nicht ein Nachbar mit einem Mistgreil herausgezogen; der aber beklagt darnach den andern, er hett ihme mit dem Greil ein Aug verderbt durch das Herausziehen, da wusten die Vrtheiler daß nicht, was sie vor ein Vrtheil sprechen solten, spricht ainer aus der Vrtheiler umstehenden Söhnen, man soll ihm wieder in das Wasser fallen lassen, werde ihm der andere im Herausziehen mit dem Greil wieder ins Aug greiffen, soll ers ihm büssen, wo nicht so habe der Kläger nichts zu klagen; drauf ist der Kläger von der Klag abgestanden. Hierauf hat der Pfalzgraf dieß Recht also befreiet, daß auch die Bueben alda neben den Alten etliche Ding zu verthätigen haben, das wird also das Bueben-Recht genandt.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Schöppner, Alexander. Sagen. Sagenbuch der Bayerischen Lande. Zweiter Band. 574. Das Buebenrecht in Berngau. 574. Das Buebenrecht in Berngau. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-F3DD-2