[251] §. 32. Nägel.

1.

Was von den Haaren, gilt im Allgemeinen auch von den Nägeln; was man wegschneidet, soll man in den Ofen werfen, der bösen Leute halber. Insbesondere ist dieses Gebot bey den Nägeln, welche abgehen: sollte dieses darauf Bezug haben, daß das Todenschiff Naglfar nicht gefüllt und somit das Ende der Welt hinausgerückt werde? Den Toden müssen die Nägel geschnitten werden, wohl aus gleichem Grunde.

An den drey heiligen Vorabenden, von Weihnachten Ostern und Pfingsten soll man sich hüten, die Nägel abzuschneiden: wer es thut, muß nach dem Tode umgehen. Büchersreut.

Steht am Finger ein Nagel, sogenannte Nagelwurz auf, steht dem Menschen ein Feind auf. Bärnau.

Die Nägel zorniger Menschen werden giftig; Kratzer, damit erlitten, schwären aus.

Alle Nägel sind süchtig, nur nicht der am Goldfinger der rechten Hand. Amberg.

Bekommen die Nägel an der rechten oder linken Hand weisse Flecken, so blüht dem Menschen Glück oder Unglück. Velburg. Ist der Flecken ganz vorgewachsen zum Abschneiden, so ist das Glück oder Unglück zeitig. Bärnau.

Nägel schneidet man nur im aufnehmenden Monde. Waldmünchen.

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TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Dritter Theil. Dreyzehntes Buch. Hölle. Dritter Abschnitt. 2. Aberglaube. 32. Nägel. 1. [Was von den Haaren, gilt im Allgemeinen auch von den Nägeln; was]. 1. [Was von den Haaren, gilt im Allgemeinen auch von den Nägeln; was]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E7C8-B