2.
Auf dem Kirchgange soll sich keines der Brautleuteanstoßen: je nachdem dieses dem Bräutigam oder der Braut widerfährt, wird der erste Knabe oder das erste Mädchen nicht gedeihen, mit dem die junge Frau niederkommt, sey es, daß das Kind bald stirbt, oder aber körperlich oder geistig verkömmt.