[552] 45.
Vorlehn
Wer sich nährt mit Weiber borgen, ob er gleich die Zins abführt,
Muß er dennoch seyn zu frieden, ob man ihn gleich nicht quitirt.
Mancher hat das Glücke noch, daß der Schein nicht aussen blieben,
Daß er ihm an stat Papiers auff den Rücken ward geschrieben.