[233] Das V. Capitul.
Von den Straffen / so die Zauberer vnd Vnholden beschulden.
Dvrch zweierley Mittel werden Policeien / Stätt vnnd Land inn auffrechtem stand vnn wäsen erhalten / nämlich durch belohnung vnd straffung: eins zu trost den frommen / das ander zu trotz den bösen: Vnnd wo man an rechter auß vnnd mittheilung diser zweien stuck seumig oder fahrlässig ist / da hat man anders nichts / dann gewissen vnfählbaren vndergang der Policeien vnnd Regimenten zubefahren. Nicht daß darumb alle verbrechen vnnd fähler sollen gestrafft werden: Seiteinmal weder Richter genug gefunden würden / die vber sie erkenten / noch Hencker genug die sie hinrichteten. Ja vnder zehen Lastern wird kaum eins von den Richtern gestraffet / vnd gemeinlich sicht man auch kein andere Leut / dann schnöde verruchte Buben zum Peinlichen Gericht außführen. Die jenigen aber so mit freunden oder gelt gestaffiert seind / gemeinlich der Menschen Händ entwischen: Wiewol sie weder Gut noch Freundtschafft auß Gottes Händen wird mögen reissen.
Diese aber jrren fast / welche meynen die Straffen seien allein zurzüchtigung der Missethaten geordenet: Dann meins bedunckens / ist diß der wenigst nutz / so einer policei darauß entstehen mag. 200 Seiteinmal daß höchst vnd fürnembst ist / Gottes Zorn damit zustillen: Inn sonderheit wann die Mißhandlung eygentlich vnnd stracks wider die Meyestatt Gottes ist / inn massen von der Zauberei erwisen.
Daher sehen wir / daß / als das Volck Gottes sich mit den Moabitern hat vermischet / vnnd durch diese beiwonung es zu den Opffern jhrer Bahal Phegor vermocht / gleich GOTTES Zorn sey angebronnen / vnnd vier vnd zwentzig tausent auß jhnen gestorben / auch weren jhr noch viel mehr gestorben wo nicht Pinhas des Elcasers Sohn / als er GOTTES Zorn einreissen gesehen / flugs einen auß den Hauptleuten des Volcks vber der that als er mit einer Moabitin vnzucht pflegte / hat durch vnnd durch gestochen: Darauff hört das sterben auff. 201 Vnnd GOTT sagte zu Mose: Pinhas hat durch seinen Fewrigen eyfer vmb mein Ehr meinen Zorn gestillet vnnd gehindert / das ich nicht daß Volck gantz vnnd gar außgerottet habe: Zeig jhme an / ich wöl einen Bund mit jhme vnd seinen Nachkommenen machen / daß sie stähts das Priesterthumb /welches die gröste Ehr war / versehen sollen: Hiernach hat er drey hundert Jar gelebt / vnnd seine Nachkommenschafft des Priesterthums mehr dann zwey Tausent Jar genossen. 202
So ist derwegen diß der erste Nutz von Straffung der sträfflichen / nämlich / daß man damit GOTTES Zorn stille / vnnd die Raach / so vber ein gantz Volck gehen solte / abwendet. Darumb ward auch den Richtern befohlen / daß wann sie dem Mörder oder Todtschläger hetten nachgesucht / vnnd nachgesetz / vnnd jhn gleichwol nicht begriffen / ein Kuh an der Walstatt des begangenen Mords solten opfferen / vnnd als vnschuldig an dem handel / jhre Hände wäschen /vnnd Gott bitten / von wegen beschehenen Blutvergiessens / seinen Zorn nicht vber das Volck außzugiessen.
Die ander Frucht der Straffung ist / daß da durch vber ein gantz Land der Sägen GOTTES ist zu erlangen: Als da im Göttlichen Gesatz geschriben stehet: Nach dem jhr mit Fewr vnnd Schwerdt / die Statt zwischen meinem [234] Volck vnnd zwischen eweren Brüdern so GOTT verlassen / vnnd den Götzen nachgehengt seind / werd außgetilget vnnd alles von Menschen vnnd Viech / was das Leben hat / getödtet haben / so solt jhr ein Steinhauffen zu einem triumpffzeichen auffrichten / vnnd alsdann will ich meine grosse Barmhertzigkeit vber euch außstrecken / vnnd euch mit meinem Segen vnnd Gnaden vberschůtten.
Der dritte Vortheil / so auß Straffung der Vbelthäter her entstehet / ist / daß man andern ein Forcht vnd Schrecken ein jagt / inn massen diß auch Gottes Gesatz mit diesen Worten anzeigt / vralij videntes punitionem metuant peccare, 203 auff daß so andere die Straff sehen / sie ein schewen tragen zusündigen.
Der vierdte Nutz ist / daß man verhüte / daß die Frommen von den Schälckē nicht vergifftet oder verderbt werden / gleich wie die Pestilentz vnnd der Aussatz die Gesunden vergifftet. 204
Der fůnffte ist / daß man der bösen Buben etwas weniger mache: Welches auch die eintzige vrsach war / warumb von alters her der brauch fůr ein Gesatz in Britanien auffkommen / die Dieb zu hencken / nämlich damit jhren nicht zu viel wůrden. Vnnd seind diß die Wort des vngeschickten brauchs. Inn erwegung /das man an allen Wäldlin im Land nicht genug haben würde / vnnd der Todt viel zuschwer ist / die Dieb damit zustraffen / auch nit genugsam daß allen dardurch abzuwehren / etc. Jedoch ist der brauch auff diesen einigen Puncten fundiert.
Der Sechst Nutz ist / das die Frommen sicher leben mögen. Der Sibend die boßheit vnnd das arg zustraffen. 205 Diese Nutzbarkeiten / so auß straffung der Mißthätigen erfolgen / hab ich also kürtzlich hiemit wöllen einfůhren / damit man derselbigen nach zusinnen hab.
Wo aber je ein Mittel ist gewesen / den Zorn Gottes zustillen / seinen Segen zuerlangen / durch straffung eines die anderen erschrecken / vil vor vergifftung der andern zubewarē / den hauffen der bösen Buben zu schmälen / der Frommen leben zurhaten vnd zufristen / vnd die aller abschewlichste schelmerei / so ein Menschlich Hertz erdenckē mag / zustraffen / so ist es gewißlich diß / daß man das Hechssengeschmeiß aufs schārffste mit gröster Rigor straffe. Wiewol daß Wort der Schärffe oder Rigoris hie noch zu milt ist / auß betrachtung / weil keine straff so grewlich sein mag / die zu straffung der Teuffelischen stuck genugsam ist. Seiteinmal alles jhr vorhaben /Lästerung vnd Schelmenwerck sich wider die Maiestat Gottes vorsetzlich schicken vnd richten auff daß sie jhn auff allerley weg vnd durch vnzählig böse stuck reitzen / lästern / schmähen / vnd erzörnen.
Die alten haben sich fast bekümmert / was man dem / der seiner Eltern eines vmb bracht hat / für eine straffe anthun solle. In massen in Lege Pompeia von den Vattermörderen zusehen / allda die newe fremmde außerlesen straff noch zu lind ist geschätzt worden: Vnnd zwar die Parlamentkammer hat dem Tarquez den Elteren / der seinen Vatter den Electum zu Poicriers hat verchafft vmbzupringen / daß Vrtheil gesprochen / jhne mit glůenden Zangen zupfetzen / darnach auffs Rad zulegen vnnd entlich zu verprennen. 206 Noch meynt man / er het nach verschuldigung nit genug außgestanden / weil er dem das Leben genommen / von dem er das seine hatte. Gleichsfalls ist durch vrtheil eben desselbigen Parlaments eine Edlefraw / so jhren Mann verschafft vmbs Leben zupringen / lebendig verprendt worden: Welchs sie gantz gedultig außgestanden / als sie jhrs Manns blutig Hembd vor augen hangen sahe. 207
Noch dörffen jhnen etliche ein beschwerlichkeit machen / die Zauberer vnd Vnholden / welche auch außtrückliche vergleichung mit dem Sathan haben /verprennen zulassen. So doch inn sonderheit wider dise / die in solcher Teuffelischer verbůndnuß stehn /mit allem fleiß vnnd auffs scherffste mit Raach ist zuuollfahren / darmit den Zorn vnd die Raach Gottes von vns abzuwenden.
Vnd demnach die / so von den Vnholden geschriben / das Sortilegium, oder Hechssenwerck allein schlechts für ein Hæresin, oder Ketzerei vnnd gar für nichts anderst dargeben vnnd außlegen: Wiewol [235] zwar die recht Ketzerey ein Laster verlästerter vnd angetaster Göttlicher-Maiestat ist / vnd daher vermög. Cap. Vergentis de Hæreticis mit dem Fewr zustraffen. Jedoch soll man ein vnterscheid zwischen diser Vbelthat vnd schlechter Ketzerei wissen zu halten.
Dann wir haben ja vor allem erstlich dargethan /daß der Vnholden erste Profession ist / Gott vnnd alle Religion zu verlaugnen. 208 Nun verdampt aber das Gesatz Gottes den jenigen / der den wahren Gott verlasset / vnd einem anderen nachsihet / daß man jhn versteinige: welches alle Hebraische Außleger für die scherffste straff außlegen. 209 Diß ort ist sonderlich wol zumercken / bedacht / daß der Zauberer / von dem ich rede / nicht gesättigt ist / Gott zu verlaugnen damit er eine andere Religion mög annemmen / sondern kůndet alle Religion auff / die sey war oder Abergläubisch / welches jhn doch sonst in forchtenmöcht halten nicht so leichtlich auß zutretten oder schadē zuthun. 210
Das zweite Vergreiffen dieses losen Gesinds an Gott ist / daß nach dem es Gott verläugnet vnd jhme allen gehorsam auffgesagt / ohne schäw fortfahrt Gott zulästeren / vnnd mit äusserster verachtung vnd schmähung so viel an jhnen stehet / jme alles zuwiderdrieß zuthun vnnd jhn zureitzen / vnangesehen /was sie für ein Gott oder Götzen Geehrt oder geförcht haben. 211 Nun spricht aber daß Gesatz Gottes also: welcher seinen Gott lästern wird / dessen Sünd soll auff jhme bleiben. 212 Vnnd welcher den grossen Namen GOTTES inn spott vnnd verachtung wird außsprechen / der soll getödtet werden. Welches ort den Philonem vnnd alle Hebraische Doctores sehr auffgehalten hat. Dann es scheinet / als redet daß erste stuck dises Gesatzes wider alle die / so jhren GOTT /welchen sie den waren GOTT sein vermeynen / lästeren / vnnd von diesen werd gemelt sie sollen jhre Sünde tragen. 213
Andere Außleger sagen / daß dem der Gott gelästert hat / solch lästerung nimmermehr vergeben werd / was er auch fůr Straff außstande / er thů dann Buß: vnd daß der / so gar zu freuenlich den grossen Namen Gottes Jehouah wird außsprechen / des Tode sein soll. Ich will die eigentliche wort des Gesatzes Gottes /weil sie fůrnemlich wol zumercken hieher setzen. Isch isch ci iekaliel Elohau, venasa chereo venokeb schem jehou moth jumath.
Daher komps daß die Hebreer disen allerherrlichsten Namen Gottes nimmer nicht weder Schreiben noch Außsprechen. Nun sicht man aber im ersten stuck dieses Gesatzes / daß nicht stehet jehouah welches der eigentliche Name Gottes ist / sonder stehetElohau welcher allen Göttern vnnd auch den Engelen zugegeben würd. Dann es gewinnet das ansehen / als wöll Gott dar mit anzeigen / daß die / so diß / welchs sie ein Gott vermeynen / lästeren / Gott gewißlich lästeren / seiteinmal Gott als ein durchgründer vnnd Erforscher der Menschen Hertzen vnnd Willen / jhr vorhaben / anschlag vnd Meynung ansihet. 214 Als wann vor Jaren die Zauberer den Crucifixen / die sie für Götter hielten / Bein vnd Arm entzwey schlugen /oder mit den Ostien jhre Krotten speißten.
So sicht man derwegen eine toppele abschewliche Gottseligkeit an den Zauberern / daß sie den Warhafsten Gott / vnnd was etwas ansehens hat / der Gottheit / verlästeren / damit sie nur allen schein vnd einbildung der frommkeit oder was einem ein abschewen Gott vnnd Menschen zuerzörnen vnd zubeleidigen machen möchte / auff heben vnd vernichtigen.
Das dritte Laster ist noch abschewlicher / daß sie dem Teuffel jhre Trew verloben: jhne anbetten vnd jhme opfferen. 215 Ja die aller verruchtesten vnder jhnen machen eine grub / fallen nider / strecken den Rüssel darein / vnd ruffen also mit sonderer demut vnnd von gantzen hertzen jhren Meister inn der Höllen an: In massen wir diß mit dem Exempel der Zäuberin Pamphila auß der Statt Larissa inn Thessalia /von deren Apuleius schreibt / dargethan haben. Aber nicht weit zu gehen / ist doch im Monat Maio des 1578. Jars eine Zäuberin in der Vorstatt vom Thal genandt / inn dieser Statt Laon gewesen / die eben dergleichen anruffung inn beweisen vieler Leut gebraucht.
[236] Dieser einiger Grewel vbertrifft alle straffen / die man erdencken mag: Seiteinmal der klar Text des Göttlichen Gesatzes außtrucklich gebeut / daß der / so nuhr mit Neigung der Bildern oder Götzen / welche die Griechen Eidola nennen / Ehr anthut / soll vom Leben zum Todt gericht werden. 216 Dann das Hebraisch Tistaueb, vnnd das Chaldeisch Tisgur, heisset anders nichts dann Neygen vnd sich bucken / welches alle Lateinische Außleger haben Adorare Anbetten verdolmetscht. Nuhn aber benůgen sich nicht die Zauberer den Sathan schlechtlich anzusuchen / vnd sich vor jhme zubucken vnn zu neigen / sondern sie ergeben sich jhme gantz für eigen / vnnd ruffen vnd betten jhn gantz sehnlich an.
Das viert Laster ist noch grösser / daß vil Hechssen vnd Hechssenmeister vberwisen worden / vnd dessen bekantlich gewesen / daß sie jhre Leibsfrucht dem Sathan verlobt haben. 217 Vmb welcher Teuffelischer that willen Gott inn seinem Gesatz bezeuget / er wölle seine Raach wider die anbrennen lassen / so jhre Kinder dem Moloch opfferen: Welches Josephus außlegt fůr Priapum vnd Philo fůr Saturnum: aber es sei was es wölle / so wurden sie doch dem Sathan vnd den bösen Geistern geopffert. 218
Das Fünfft laßt sich noch weiter hinauß / daß die Vnholden gemeinlich auß jhrer Bekantnuß vberwisen werden / sie haben jhren Kinder zuuor ehe sie zur Tauff kommen dem Teuffel geopffert mit auffhebung inn die Lufft / vnd nachgehends jhnen ein starcken Nadel ins Häuptlein steckend / sie zu Tödten: Welches das grewlichst vber alle vorige ist / vnnd Inquisitor Sprenger erzehlt / er habe eine zum Fewer verdampt / welche auff dise weiß ein vnnd viertzig getödtet habe. 219
Das Sechste will disem noch nichts beuor geben /Dann die Zauberer vnnd Vnholden seind noch nicht gesättiget dem Sathan jhre Leibsfrucht zu opfferen /vnd gleichsam wie die Amorrheer vnnd Chananeer (welche Gott / wie er selbs sagt / solcher Grewel halben vom Land außgereutet hat) durchs Opfferfewer gehen zulassen: sonder damit sie erweisen / wie hoch sie dem Sathan seyengewogen / verloben vnn vbergeben sie jhm jhre Kinder gleich auß Mutter Leib her: Gleich wie der Freyherr von Raitz / welchen der Sathan beredt / er müß jhme sein Söhnlein Opfferen vnnd schencken / weil es noch inn Mutterleib wer /damit er also die Mutter sampt der Frucht vmbbrächte / welches der Freyherr gethan hette / wo jhme nit /were vorkommen worden / inmassen er selbs dessen bekantlich gewesen. 220 Ist aber diß dicht ein doppeltParricidium oder Mördung seines Geblüts / darzu mit abschewlichster Abgötterei / so zuerdencken möglich behengt vnnd beschlept.
Das Sibend vnd gemeinest ist / das die Zauberer vnnd Vnholden den Teuffel mit eim Eyd verheissen /alle die so sie bekommen mögen / zu seim diest zuziehen / wie dann diß droben ist beigebracht. 221 Nun sagt aber das Gesatz Gottes / daß der / so solcher gestalt beruffen wird / den so jn zuuerführen vor hat /soll verschaffen zusteinigen. 222
Das Achte ist / daß sie dem Teuffel zu Ehren bei seinem Namen betten vnn schwören: Welches dann dem Zaubergesind gar gemein ist / vnd jhn stäts im Maulhaben / auch nimmer bey keim andern dann jhme schwören / sie verläugnen dann Gott. 223 Ein solchs aber widerlaufft stracks dem Gesatz Gottes / welches einhällt / gantz durch keinen anderen Namen dann Gottes zuschwören: Angesehen / weil die Heilig Schrifft / diß Gott sein Ehr geben heisset. Dann diser form zureden / gebrauchtē sich die Richter / wann sie einen Eyd von den Partheien oder der Zeugen forderten / daß sie sagten / geb Gott die Ehr. 224
Das Neunt ist / daß die Zauberer vnn Hechssen Blutschand zutreiben pflegen / dessen sie von je alters her stäts sein beschuldigt vnd vberwiesen worden. 225 Seiteinmal der Sathan jhnen einbildet es könne keiner einen volkommenē Zauberer oder beschwörer geben /er werde dann entweder vom Vatter vnd der Tochter /oder der Mutter vnd dem Sohn gezeuget / vnnd auff disen Sinn hat Catullus geschrieben.
Nam Magus ex matre et gnato gignātur oportet,
Si vera est Persarum inpia Religio.
Epiphanius im Buch wider die Gnosticos vnd Athenagoras in der Apologi [237] haben diß wargenommen daß die Blutschand vnder Zauberer gemein sei. Alle dise Gottlosigkeiten seind stracks wider Gott vnn sein Ehr / welche der Richter billich mit äusserster schärffe sollē rechē / vnn dardurch den zorn Gottes vō vns helffen abwenden.
Die andern Laster belangeng / betreffen dieselbigen die Menschen / an welchen sie / wo sie können sich rechen. 226 Nuhn thut Gott nichts so hoch mißfallen dann wann er die Richter sicht die geringern verbrechen vnn schmach / so sie oder andere berühren / rechen vnd sich der abschewlichen Lästerungen wider seine Mayestat / wie ich deren vō den Zauberern vnd Vnholden nun etliche hefftige erzehlet / mit nichten annemmen. So laßt vns nuhn jhre vberige Laster auch außfůhren.
Das Zehendt Laster ist / daß sie ein Handwerck auß Menschen töden vnn Mörden machē / ja auch der vnschuldigen Kindlein nit schonen / sondern sie so lang zumarteren / zersieden vnnd zerkochen / biß sie jhre feuchtigkeit vnd Fleisch dahin bereiten / daß sie es sauffen können: Innmassen Sprenger bezeugt /solchs auß jhren Bekantnussen erfahren haben: Deßgleichē auch Baptista Porta der Neapolitaner inn seim Buch von der Magy / zu dem daß sie auch die Kinder / vor vmbringen ehe sie getaufft werden. 227 Welche stuck vier hochwichtige vmbständ sind die einen Todschlag sehr abgrauieren vnd auffmutzen.
Die ander vnthat ist / daß sie Menschen fleisch vnnd innsonderheit der jungen Kinder essen vnn Vnholden jhr Blut drincken. 228 Welches den Horatium sehr wunder genommen / da er schreibt.
Non pransæ Lamiæ viuum puerū extrahat aluo.
Vnd nichts destweniger hats die erfahrung offtbewärt. Mögen sie dann keine Knäblin haben / so graben sie die frischgestorbenen auß / oder holen die gehengten Dieb vom Galgē: Inmassen diß vilmals kundbar worden. 229 Vnd hierzu dienet / das der Lucanus schreibt. 230
Laqueum, nodosque nocentes
Ore suo rupit, pendentia corpor a carpsit
Abrasit cruces, percusiaque viscer a nymbis
Vulsit, & incoctas admisso sole Medullas.
Daher komps daß Apuleius schreibt wie er / als er gehn Larissam inn Thessalien kommen / inn einer nacht sechs gulden mit Todten verwachen gewonnen habe: dieweil die Hechssen deren dasselb Land voll sein beruchtigt war / inn die gemach zu den Todten in gestalt wie sie wolten kamen / vnn den Leichnam biß auffs beyn zerkiefften vnn frassen. Aber man merckt hiebei wol / daß es ein verfluchte beredung ist / die der Teuffel inn der Menschen gemüt nuhr deßhalben pflanget / damit er sie anpringe / daß einer den andern töde vnnd fresse / vnnd also das Menschlich geschlecht auffreibe.
Diß ist auch nicht zuuergessen / daß gemeinlich alle Vnholden vnnd Zauberer Gifft zuzurüstē pflegen: Mit welchem einigen Gifftwerck sie dē Tod verschulden / vermög Legis Cornelię: De Sicarijs, ob auch schon das Gifft nicht were gebraucht oder gereicht worden. Ein Todschlag aber wirdt beides durch Gottes Gesatz / 231 vnnd die Menschlichen ordnungen Hals sträfflich erkant.[ 232] Deßgleichen auch die / so Menschenfleisch fressen / oder es zuessen geben /oder vrsach seind / daß mans isset / die verschulden auch den Todt.
Darumb dann zu Pariß ein Pastetenbeck / der außgehangener Dieb fleisch eine zeitlang Pasteten zubereitet vnnd verkaufft hat / lebendig Verprennt worden / auch sein Hauß geschleyfft / mit verbot solches nimmermehr widerum zubawen: Ist auch lang inn der Bronnenrör strassen genant des Marmousers öd vnd vnerbawet verbliben. (Auß disem grund möcht auch vielleicht der Königlich Cosmographus, Theuet in seiner Cosmography nicht vnfüglich das Mumiam, oder gebalsamiert Todtenfleisch / so man fůr so köstlich Artznei auß den Egyptischen Gräbern holet / vnd inn vnsere Apotecken verstecket / vnnd darmit die sterbenden Lebendig zumachen vnderstehet / gestrafft vnnd verworffen haben: Dieweil man neben dem Balsam welchen man fürnemlich suchet / gewont / die feißte von Menschen / die sich mit dem Balsam temperiert / einzuschlucken / vnnd also folglich Menschenfleisch zufressen. 233 Wann man frisch Menschenschmaltz ausserhalb dem Leib zů stärckung der Glieder prauchet / hat es ein ander ansehen. Aber [238] das ein Tod fleisch welches zuuor ein langwirige vnn villeicht Pestilentzische Kranckheit hat außgemergelt /vnnd jhm alle krafft vnd safft entzogen / vil lebens vnn gesundheit würcken solle / das lautet / als woltē die todten die lebendigen wecken.
Es möchten auch villeicht die Spanier / auß obberůhrtem grund / jhre grewlichkeit an den wilden Leuten in newen Insuln geübt / daruon heut gantze Bücher inn offenen truck klagen / wöllen beschönen / als daß sie nur Menschenfleisch fresser hetten gestrafft: Aber man weißt wol / daß sie derselbigen am wenigsten vmbgebracht / vnnd denen am meysten auff der Hauben gewesen / die wol mit fug / wie jener / hetten sagen mögen / vnser Gold tödet vns / vnd wir funden den gewissen Todt / als wir das Gold funden. 234 Vnnd was wöllen sie an andern diß straffen / darmit sie selbst behafft sind / auch selbs auß Raachgir offtmals jhrer Feind fleisch gefressen / auff daß sie nuhr wie die Hund inn ein geworffenen Stein bissen. 235
Da solt man jhnen oben den Text lesen / den der von Lery auß dem Hertzogthumb Burgundi bürtig / in seiner Histori von seiner Reiß inn Americam etlichen seinen Landsleuten / den Frantzosen / so Anno 1572. zu dem Blutbad vnd Metzigung auff Bartholomei geholffen / liset / daß sie nämlich den Canibaln / vnd Leutfressenden Wilden Leutē nichts habē zuerweisen / weil sie damals / nach dem sie jhre wehrlose Mit Christen vnd Landsleut zu Leon ermördt / vnn in dē Fluß Saone geworffen / sie wide / rumm herauß gezogen / auffgeschnitten / das Schmaltz herauß genommen / vnd offentlich vnder der Metzig vergantet haben. 236 Auch / die Lebern vnnd Hertzen / sampt anderen stuckē Menschliches Leibs gefressen.
Item zu Auxerre einem / Konigshertz genant / das Hertz außgenommen es zustucken zerhawen / seinen Feinden feil getragen / vnnd entlich auff Kolen geröstet / vnd es gessen. 237 Wann nuhn nach ob abgezogenem Gesatz / die / so Menschenfleisch fressen den Todt sollen verwirckt haben / warumb procediert man dann nich gegen disen Hundē gleich so wol als wider die Todtenfressende Hechssen / demnach sie ein nie erhörte Vnmeschlichkeit vnder Christenleuten ohne schew haben eingeführet. Aber wider zu der Hechssenlaster.
Das zwölffte Laster der Zauberer vnn Vnholden ist gar besonder / daß sie durch Gifft vnn verhechssung Viech vnn Leut vmm bringen / welches innhalts Legis Corneliæ ff. de sicarijs & veneficijs, von einem schlechten einfachen Todtschlag wirdt vnderschieden. 238 Seiteinmal ein höher verbrechen ist / mit Gifft tödten / als mit offenbarem gewalt vmbringen /vnd noch vil ärger einen durch Verhechssung als durch gifft hinrichten: Grauius est, spricht das Gesatz, 239 occidere veneno quam gladio.
Die dreizehend gemeinst Vbelthat bei jhnen / ist die tödtung des Viechs. 240 Diser that halben ist im 1569. Jahr ein Zauberer von Augspurg mit glüenden Zangen zerpfetzt worden / weil er das Viech allein mit auffkäuffung der Häut vnnd Fäll hat getödtet.
Die vierzehend ist gemein / vnd wirdt im Gesatz außtrucklich gemeldt / nämlich die verterbung der früchte / vnd verursachung hungers / Thewrung vnnd Mißgewächs im gantzen Land. 241
Die Fůnffzehen ist / das die bösen Weiber mit dem Teuffel fleischlicher vermischung pflegen / auch offtmals wann sie bei jren Ehemännern ligē / wie dann oben angezeigt / daß sie alle diese Schand bekennen. 242
Secht da / seind diß nicht fünffzehen abschewlicher Laster vnd verprechen / deren das geringste / einen ausserlesenen Todt verschuldet / nicht zwar / daß alle Vnholden an erzehlten Lasteren / samptlich sich vergreiffen. Aber doch hat man diß erfahren / daß die Zauberer vnn Hechssen welche mit dem Teuffel außtrucklich gedinget haben / vnnd vberein seind kommen / gemeinlich an allen disen oder doch der mehrtheil derselbigē schelmereien schuldig seind. Wo aber von einer Person viel Laster / vnd vielmals begangen worden / da thut vonnöhten / daß man sie alle straffe /vnnd nimmer nicht von wegen Concurrentz oder zusamen treffung des einen zum andern / dem einen nachgebe vnnd verzeihe. 243 Sondern wie Bartolus lehret / 244 viel vnterschiedene Straffen jhnen zufůge / entweder vermög [239] der Gesatz vnnd ordnungen / oder nach billichem gutbeduncken des Richters. 245
Gleichsfals wann mit einer that viel Laster begangen werden / hat es ebemässigen bescheid: Es sey dann sach / daß die Laster einerley art seyen: Als der Vattermord ist ja auch ein Todtschlag. 246 Gleich wol wirdt der Thäter allein des Vattermords halben gestrafft. Das Göttlich Gesatz aber welches die straff des Tods erkent / vnderscheidet nit besonder die Missethatē der Zauberer: Sonder sagt schlechts: Die Zäuberin soltu nicht leben lassen / das ist / Mecaschephah Io teckaieh welchs ort / als es der Hebreer Philo außlegt / schreibt er dise Wort Loh Techaieh, bedeuten / daß sie gleich des Tags / wann sie vberzeuget ist / soll hingeraumt werden / vnn solches sei bey den Alten so practisiert worden. Dardurch Gott nicht alleine die grösse der Sünden anzeigt 247 sondern auch darmit zuverstehn gibt / was grosse begird er habe /daß man mit schleiniger Gerechtigkeit gegen disem Gesind vollfahre.
Daß aber das Gesatz innsonderheit vnnd benantlich die Sagam oder Vnholde zum Tod verdampt / geschicht darumb / da mit die Straff auß ansehung Weibliches stands nicht gemiltert werde: Innmassen sonst wol inn andern Lastern solches Rechtmäßig geschiehet. 248 Dann wie Aristoteles in Problem: lib. 29. c. II. sagt / ist es Sträfflicher ein Weib vmbpringen / dann einen Mann.
Derwegen ob schon ein Hechsse nicht vberwiesen wird der Abgötterei / der Gotts lästerung / der Opfferung / des Kindermördens / der Todschläg / des Ehepruchs vnnd der Hurerei mit dem Sathan vnd anderer Teuffelischer stuck. Jedoch wann nur diß war gemacht worden / daß sie eine Zäuberin sey / so ist sie dem Tod schon gerecht.
Das Keyserlich Recht scherffts noch weiter / seit einmal es nicht allein will / das die Zäuberin welche einen außtrucklichen Pact mit dem Teuffel gemacht hat / getödt werde / sondern auch der / so bei den Zäuberin rhat suchet / 249 dann das Gesatz hat ein solch schewen ab jhnen / daß sie sie nun Hostes Salutis communis 250 alsdann / ob facinorum magnitudinem 251 Maleficos, bald peregrinos Naturæ, (Hos, spricht es / 252 tanquam Naturæ peregrinos feralis pestis absumat) vnnd dann Humani generis hostes, 253 Auch nent selbst S. Augustinus im Buch vnn der Statt Gottes / von wegen der vbermässigen vbelthat / die Hechssen vnd Zauberer Maleficos.
Belangend dann die Hoffmännische Zauberer demnach sich solch geschmaiß zu aller nechst bei die Fürsten vnd Potentaten ans Brett schraubt / vnd solchs nicht newlicher zeit / sondern von Alters her gepflogen / vnd durch jhre List einen gantzen gemeinen stand zu grund richten / mit dem / daß sie die Fürsten an sich ziehē / welche nachgehends auch jre Vnterthanē nach sich schläppen / da haben wir jrenthalben ein mercklich Gesatz 254 dises Innhalt: wo ein Zauberer oder Beschwörer / oder Därmschawer / oder Warsager oder Vögelgaffer / od' einer der etwas Abergläubischen Warsagens vnderm Traum deuten vnn Mathematischen Natiuiteten stellen verbirget / dem Hoff nachziehet / der soll vnangesehen was hohen stands er auch sey / seiner Ehren entsetzet / die darauff gesetzte Pein vnn Marter außstehn. Diß Gesatz solt man mit guldenen Buchstaben vber der Fůrsten Portäl vnnd Hofstuben schreiben: Seiteinmal kein ärger Pest an jhren Höfen mag vmbgehen.
Damit man aber erkenne / wie die Heydnischen Fürsten vielen Christlichen Fürsten / die Zauberer in bestallung haben / seyen vorzuziehen / da lißt man /das bei den zeitē Marij / der Rhat zu Rom ein Weib /Martham genant / inns Elend geschickt hab / vngeacht / daß sie sich hoch außthat / den Außgang des gantzen Kriegs wider die Cimberer vorzusagen. 255 Vnd Keyser Claudius ist mit höchster schärffe gegen eim Römischen Ritter gefahren / also daß er jn vom Leben Richten / vnd sein gut confiscieren lassen / weil er wie Tacitus bezeugt / ein Haneney / oder wie Plinius bezeugt / ein Schlangē ey bey sich getragē / vermeinend inn krafft desselbigen die Gerechtigkeit zuschwechen / vnnd durch erlangung gonst des Richters seiner Sachen obzuligen. 256 Vnd wie ebengedachter Tacitus schreibt / hat man bey Regierung des Keysers Tiberij / alle die nuhr vmbs geringst verdacht [240] waren /daß sie Necromanzi oder Zauberei getriben hetten /zum Todt verurtheilt.
Auch hat selbs der sonst vndüchtig Keiser Caracalla etliche verdampt / die Kreuter oder andere sachen / wider das Fieber an Halß henckten. 257 Welches auch Gott inn seinem Gesatz verbietet / als er die grewel der Amorheer vnd Chananeer verfluchet. Dann Moses Maymons Sohn erzehlt auch vnter dieselbigen grewel diß was man segen weiß vmb vnd an bindet: Wie dann auch diß Augustinus verdammet / in massen oben angezeigt. 258 Diß vrtheil des Caracella soll man den jenigen für die augen stellen / welche des Gesatzes Gottes mißbrauchen / vnnd der Zauberburst jhre schelmerei vngestrafft hingehen lassen / darauß nachgehends viel vbels entstehet.
Gleichwol bin ich hierneben auch der billichen Meynung / daß man allein die / so es reichen / vnnd nicht die so es auff guten glauben auß vnwissenheit nemmen / mit Recht vnd Gericht soll verfolgen: Dann diß nemmen ist nur ein anfang zur Abgötterei vnnd Zauberei. Mit welchem Exempel klar dargethan wird /das die Zauberer so sich mit dem Sathan außtrucklich verbunden / des Todes wol würdig seien: Vnnd demnach diß Laster vber alle das abschewlichst ist / da gebürt auch desto schärpffere straff darauff: Als nämlich die Steinigung / an den enden da sie gebrechlich ist / oder der Brand / welches die gemeynste Marter ist / die von alters her inn der Christenheit wider diß geschmeiß ist gebraucht worden. 259
In Flandern vnd anderen enden des Teutschlands wůrfft man die verdampten Weiber ins Wasser: Aber man hat wargenommen / daß die Hechssen / ob man jnen schon alle viere gebunden / nit ehe haben ersäufft mögen werden / man hab jhnen dann mit gewalt die Köpff vnter daß Wasser gestossen / wie wir dessen auch darobē gedacht haben.
Wann man dann neben dem Laster der Zauberei weiters beibringt vnd erweißt entweders durch Bekantnuß / oder durch zeugschafft / oder greiffliche Euidens that / daß die Vnholde auch einen getödtet /vnd affgerieben hab / da ist die Vbelthat noch grösser / vnnd bevorab / wann es ein Kindlein ist.
Auch ob sich schon begibt / daß eine Hechsse mit der verzauberung / die sie jrem Feind / jhn zutödten /dargeworffen gehabt / vngefähr einē anderen damit hat getödtet / nicht deß weniger soll es sie vorm Todt nichts fristen. Deßgleichen wann sie einen Liebtranck einem geben wöllen / vnnd ein Todtranck darauß worden / soll man sie gleichsfalls auch mit dem Todt träncken / wann sie auch schon wie das Gesatz meldt 260 keine Vnholde were: Dann sie hat sich mit der that allbereit genug vnholdsam gemacht: Gleichwol soll man anderen die kein solches böß Weib were / die straff milteren:
Demnach aber an nichts mehr dann an der Beweisung die beschwerlichkeit ligt / vnnd den Richtern solchs am meisten zuschaffen gibt / deßhalben wann dann keine vnuerwerffliche Zeugen / keine bekantnuß der beklagten / noch augenscheinlichkeit der that /welche / wie obaußgeführt / die drey besten Prabationen seind / darauff ein vrtheil zum Todt zugrůnden: Sondern allein Præsumtiones vnd Mutmassungen vorhanden / da soll man vnterscheiden ob die mutmassungē schwach oder kräfftig seien. 261 Sein die Presumtionen schwach 262 da soll man die Person fůr ein Zauberer weder verdammen noch auch ledig erkennen / sondern sprechen man wölle sich ferrners des handels innformiern vnnd berichtigen / vnd inn zwischen den Beklagten ledig lassen.
Sein aber die vermutungen hefftig vnd Violent / da möcht man noch zweiffelen / ob darauff einem das leben gleich ab zusprechen / wegen der vngleicheit zwischen disen vnd andern Lasteren.
Dann andere Vbelthaten betreffend / da soll man keinen auß Presumtionen / wie violent sie auch weren / zum Todterkennen 263 sondern zu anderen straffen /als auff die Gallee / oder zur Henckers Raten / oder zum Ehrlichen abtrag / oder zur Geltstraff / nach gelegenheit vnd Qualitet der Personen 264 vnnd wichtigkeit der Beweisung. Derhalben laßts sichs ansehen /man mög in disem so abschewlichē Laster wann die[241] vermutungen hefftig seind / ein vrtheil zum Todt fällen. Gleichwol ist nicht meine Meynung das man inn krafft Violenter Presumptionen das leben eim absprechen / sonderen alle andere straffen / außgenommen den Todt / zuerkenne.
Diß lehrt vns auch das Gesatz Gottes 265 in gleichem fall / da es spricht. Wann du merckest / daß eine Statt deins Volcks andere verreitzet / vnd auffmanet /den Ewigen Gott zu verlassen / vnd andere Götter anzuruffen / da frag du der sachen fleissig nach vnd wann du sie war erfährst / so ziehe hin / beläger / bestůrme vnnd richt die Einwohner derselbigen Statt mit Fewr vnnd Schwerdt hin. Hie lehrt man nun / daß man deß Handels gar gewiß sein solle ehe man vrtheil zum Todt fället.
Hie möcht aber jemang einwenden / man muß dannoch entweders loß sprechen oder verdammen? Ist die that war / so genüget kein Straff: Ist sie nicht war / so muß man entweder absoluieren / oder zum vberfluß Amplieren / daß ist erkennen / man wölle der sachenAmplius vnd besser nachfrag haben / vnnd inn des den gefangenen auf freien fuß stellen / doch mit geding / sich zukönfftig / wo er ermanet / widerumb eben in diesem stand zu Recht zu stellen / etc. 266 Vnd nicht vermutungen halber am Leib einen gleich straffen / oder der Ehren entsetzen: Vnnd diß vermög des Gesatzes 267 der Römer / welch allein drey Buchstaben / oder gemerck hatten / 268 eins war A. das ander C. daß dritt NL. die hiessen Absoluo, Condemno, Non liquet.
Auff solchs ist diß die Antwort / solche form zu procedieren sey auffgehaben 269 Vnnd eine andere Extraordinaryweiß bei Regierung eben derselbigen Römer auffkommen.
Vnd belangend den Spruch Actore non probantereus absoluitur, ist wol war. Aber diß heißt nit allein ein beweisung die von Notwegen oder Necessariò beweret / sondernanch diese / die gar nahe zu einer Vnzweiffeligen Probationen schiesset / Beuorab aber ist in händeln / die man heimlich treibet / diß genugsam Probation / die auß guten gewissen gründen vnnd ansetzenden vrsachen herfliesset / inn massen Baldus 270 Vnd Johannes Andreas daruon reden / in dem sie sagen: Ratione difficilis probationis sufficit probatio præsumtiua.
Darumb wird eben auß dem grund / in handelen so heimlich vnd in Heusern geschehen / die probation Domesticischer Zeugen zugelassen 271 Welche sonst in keim Gericht passiert wird. 272 Nun wird der Vnholden schelmerei mehrtheils nachts an ein öden /von Leuten entlegenen orten / vnd auf weiß die einer kaum ersinnen / noch Vermuten möchte / getrieben. 273 Derwegē so ists genug in deßgleichen scheutzlichen Handel / wie daß Zauberwerck ist /wann man allein hefftige Presumtionen hat / inn krafft / welcher man die Vnholdē am Leib sehr schwerlich /jedoch nicht zum Tod straffe: Als mit Ruten streichen / abhauwung etlicher Glider / Brandmalen / Ewigen Gefängnussen / Geltbüssen / Conficierungen / vnnd anderen dergleichen Straffen.
Außgenommen doch die achtung vnn verschickung ins Elend / es werde dann der Zauberer an ein gewiß ort verbannet. Seit einmal die Zauberer wann man jhnen auff die spur kommen / sehr gerne jhre sitz vnnd Wonungen pflegen zu änderen / vnnd also mit dieser gelegenheit jhr gifft allenthalben hinzu tragen vnd außzuspreiten. Wann man sie dann zwingt / auß einem end nicht zuweichen / vnnd sehen / daß jhr Teuffelswerck ist außkommen / vnnd deßhalben bei meniglich verdächtig gehalten worden / da dörffen vnd vermögen sie nichts mehr auß zurichten.
Belangend dann die ewige Gefängnussen / ob nun wol dieselbige Laut gemeyner Rechten verbotten. 274 Jedoch befindet sich / daß im Geistlichen Rechten diß falls bessere fůrsehung geschehe / beuorab zu gegenwertigem fall: Dann die Zauberer förchten auch Erdtreich kaum etwas so sehr als die Gefängnuß / weil es der stärcksten Mittel eines ist / darmit man die warheit auß jhnen kan pressen vnd sie zur Bußbringen: Geichwol muß man sie nicht ohn Gesellschafft anderer gefangen / die kein Zauberer seind / lassen. 275 Dann wann sie alleine seind / hats die erfahrung geben / daß sie vom Teuffel inn jhrer boßheit gestärcket [242] vnd gehalßstarret worden / auch jhnen bißweilen hůlfft sich vmb zubringen.
Wann derwegen eine Vnholde mit Krotten Heydöchssen / Ostien / Beynen / vnd frembden vnbekanten Schmär vnnd Vnschlicht begriffen wird / vnnd den Ruff hat / daß sie eine Zäuberin sey / da sind diß gantz kräfftige vnd tringende Vermutungen: Oder wann sie sonst zu anderer zeit für Gericht ist angeben / vnnd derselbigen auff lagen nicht Justificiert oder durch Gerichtlich erkantnuß geledigt worden / da entsteht eine hefftige Presumtion darauß. Oder man hat sie auß jhres Feindes Stal oder Schäferei gehen gesehen / vnnd darnach erfahren / dz gleich darauff daß Viech angefangen zu serben vnn zu sterben / Oder daß die / denen sie getroet / es müß sie genug gerewen / bald darnach gestorben / oder allgemächlich außgeschmacht haben / fůrnemlich so derselben viel weren /diß ist gleichsfalls eine kräfftige Presumtion / wegen welcher Presumtionen / vngeacht / das kein andere beweisung weder vō Zeugnussen / noch eigen Bekantnussen vorstehen / man nicht desto weniger zur Erkandtnuß obgesetzter straffen / jedoch daß vrtheil des Todts außgenommen / man Rechtbefüglich mag schreiten vnd vollfahren.
Diß ist eine Regel / die man halten soll 276 wann man mit Presumtionen vmbgehet / daß man die Straff des Todtes auf hebe / vnd die schärpffe der Gesätz miltere. Vnd da soll man sich die jenigen nicht hinderen lassen / welche fürgeben 277 man möge inn krafft der Presumtionen / wie Violent die auch weren / keinen am Leib straffen / hierinn des Alberti Gandini, & Pauli Castrensis Meinung folgend. Seiteinmal dieser von Castro (wie er sich selbs rhůmet / in Cons 299.visa col. vlt. lib. 2.) auff ein zeit gehindert hat / daß ein Mörder am Leib nicht ist gestrafft worden / welchen man doch mit blosem Schwerdt auß dem orth /da man seinen Feind frisch vmbgebracht gefunden /gehen sehen / vnnd gewußt / daß jhm sein Vatter gebotten nicht eher heim zu Hauß zukommen / er bring dann zeitung die sach verrichtet sein. Vnd nach der hand jhne den Mörder gewarnet / die flucht zunemmen: Menschlicher verstand / spricht Paulus de Castro, kondt jme dißfalls kein zweiffel machē / es mußt eben diß der schuldig Thäter sein / der angeklagt worden / wie fast ers auch laugnet / gleichwol vnangesehen dessen / ward jhme am Leib kein straff nicht angethan. Vnd auff diese meynung haben die Doctores zu Bononien einhelliglich zugestimmet / hierinn der alten meynung der Römer nachhengend / welche wolten / daß man entweders einen verklagten nach dem Gesatz gar verdammen oder gar absoluieren / oder auff fernere nachforschung bedinglich ledig zehlen solte.
So doch alle Rechtsgelehrte jederzeit billich vnd recht gefunden / alsdann wann grosse fůrtreffliche vermutungen vorhanden / eine geltbuß einem zur straff auffzulegen. Warumb eben die Geltstraff möchtest fragen? Wann sie die Presumtionen nicht fůr also beschaffen halten / daß man ein Vrtheil darauff sicher grůnden vnnd fassen mag / da soll man keine Geltstraff erkennen: Auß betrachtung dessen in sonderheit / weil der / so einer Vbelthat halben verdampt wird /im fall er die erkant straff nicht zahlen noch abrichten kan / vermög Göttlicher vnnd Menschlicher Gesetz /am Leib soll gestrafft werden. l. 1. par. gęneraliter ff. De pœnis. l. si quis id quod ff. De Iuris dict. Vnnd wann sie dann vrtheilen / daß ein Beklagter auß kräfftigen vnd hefftigen Mutmasungē zur straff mög erkant werden / was zweiffels machē sie jhnen dann auß Vbermachter Missethat vnd Enormitate Criminis zur Leibsstraff zuschreiten? Die Richter vnnd Parlament dieses Königreichs folgen der Italiänischen Doctorn Meynung hierin gar nicht: Sondern pro modo prabationis nach gestalt der Beweisung pflegen sie eine Leibsstraff zuerkennen: Vnn dasselb in allen den Vbelthaten / die bei weitem so scheutzlich vnnd auß der weiß nicht geschaffen / als diese / von deren nunmahls handlung fürgenommen.
Ich hab einen vom Adel / auß dem Land Maine gekant / welchen ich / wegen der jenigen / so solches berhüret / vnnamhafft halte / der het vorsetzlich auß gewarter weiß seinen Feind entleibt / bei dem find man einen Brieff an seinen Vettern stehend / ein [243] bitt einhaltend / jhm zu Außsinnung seines verprechens Gelt zuschicken. Als er hierumb zu Red gestelt ward /gestund er kurtzumb nit / daß es seine Schrifft were. Der Notarius vnnd Gerichtschreiber Simon Cornur heißt jhn etwas schreiben: Hierauf verstellt er seine Schrifft so Meisterlich / dz allerdings keine vergleichung einer gegen der andern was zuspüren. Zwey gantzer Jar ward er also ohne ferrnere andere beweisung gefänglich gehalten. Endlich inn erwegung / daß etliche andere Presumtionen mit vnterlieffen / ward er (in massen er mir selbs bekant) auff neun Jar lang auff die Galleen erkant. Dergleichen Vrtheil ergehn viel inn diesem Reich / vnbetracht der Italiänischen Rechtsgelehrten meynung.
Im Niderland vnd etlichen anderen enden des Teutschlands / procediert man gar anderer gestalt. 278 Dann in massen allda fürgeben wird / haben sie alte gepräuch vnd ordnungen von Carolo Magno her / inn krafft welcher / sie auf ein läuffig geschrey / vnd schlechte vermutungen den Beschuldigten gleich des Lebens abhelffen. Gleich wie auch nicht sehr vnlengst inn Kärnten gethan / allda sie einen vom leben zum Tod gerichtet / vnnd nachgehends erst ein Peinlich Gericht vber jhne bestelt haben: Das heißt Gericht vnd Gerechtigkeit spotten.
Aber wann man inn Gerichten vnd Vrtheilen auff dergleichen hefftige vnnd kräfftige Presumtionen gegangē / wie wir deren hieuor etliche erzehlt / da mag man sicherlich ein Leibsstraff erkennen. Anders sonst würden die Vbelthaten nimmermehr gestrafft / wann man allein augenscheinliche vnnd greiffliche verprechen wolt inn straffung ziehen: Welches ein vngereimpt stuck vnd vbelstand ist / so der eltesten Iuris consulten 279 einer gemercket vnd angedeutet / als er proponiert / daß / vnangesehen des zufelligen zweiffels / welcher auß vilen verletzern oder Schädigern schuldig sey / man nicht desto weniger mit gerichtlicher Verdammung fortfahren solle. Vnnd ob wol damals alleine vom Damno vnnd Schaden die Frag eingefallen: Jedoch / was es inn Ciuil sachen fůr vrsach vnnd fug zur Geltstraff hat / solche hats auch inn Criminal sachen zu den Leibsstraffen / vnd beuorab inn vnmässigen grossen lastern / wie diß daruon die frag nun ist.
Wiewol auch Baldus 280 genugsam anzeigung thut / man mög auff Presumtion zur Leibsstraff procedieren / da er sagt: Mirius agi in pœnis corporalibus, quādo est dolus præsumtus & non verus. Vnd allegiert. Legem. 1. ff. Ad L. Corneliam de Sicarijs.
Ich gestehe zwar / es sey besser einen schuldigen Thäter ledig zusprechen / dann ein vnschuldigen zu verdammen / aber hinwider bestreit ich auch diesen der durch gewisse presumtionen vberwisen worden /nit vnschuldig sein / gleich wie der gewesen / der mit blutigem Schwerdt bei dem ermördtē allein begriffen /vnd mit andern vmbstendē / so kurtz vor angeregt /vberhäufft wordē.
Derwegen König Heinrich der II. ein sehr heilsam Edict in disem Frackreich Publicieren vnn den 4. Martij Anno 1556. einregistrieren lassen / einhaltend / daß man ein Weib / welches seinen schweren Leib vnn die Geburt verhält / vnnd dessen Kind darůber Tauff loß mit Todt abgangen / vnnd weder zu einem /noch dem andern geschefft zeugē erfordert / noch begert / fůr ein Kindsmörderin halten vnd hinrichten: Vnd keines wegs dem fůrgeben glauben solle / als sey daß Kind todt auff die Welt kommen. 281 Diß ist nachgehender zeit in vilen Vrtheln vnd Decreten gehalten vnd practiziert worden. Auß bewegnuß / weil nicht alleine verruchte vnd verzweiffelte Weiber jhre Leibsfrucht fůr sich selber vmbbrachten / sondern auch von den Zauberer vnnd Vnholden darzu verreitzt worden. Diß heißt ein rechtliche vermutung (Præsumtio Iuris) darnach daß Edict ist gericht vnn gemacht worden: Das Edict aber ist auff Menschliche vnnd darbei gantz hefftige vermutung gegründet. Noch ist sie nicht so kräfftig / als die von mir daroben angezogene presumtionen: Vnnd nit desto weniger / wird inn krafft jener / nit allein zur leibsstraff / sonder auch zum Todt Gerichtlich vollfahren.
Gleichwol gestehe ich / daß sich begeben könne /daß ein Fraw vmb erhaltung jhrer Ehr / jhre Leibsfrucht / vnnd daß sie schwanger gehet vnd des Kinds genesen sey verhälet habe: vnnd darůber das Kind[244] welches sie gern erzogen hette / inn der Geburt sei abgangen. Jedoch demnach man offt gemerckt / daß vnter disem beschönlichen fürwenden / als ob das Kind Todt auff die Welt kommen / vil Kindsmörd begangen worden / ist sehr weißlich angesehen geweßt /eine solche presumtion für genugsam anzunemmen /vnd in krafft derselbigen vmm Rechung des vnschuldigen Bluts zur vervrtheilung zum Todt zuerfahren. Dann es zimpt sich nicht / wegē eines Vnglůcks / so selten vorgehet / deßhalbē ein gut heilsam gesatz dahinden zulassen. 282 Vnd diser vrsach halb / hab ich gerahten / ein Weib von Muret bei Soissons / welche im Monat Martio des 1578. Jahrs / vber diß / das sie jhren schweren Leib / vnnd abkommung des Kindes vorhälet / auch das Kind in eim garten begraben gehabt / zum Todt zuuerdammen. Ja noch in einem vil geringern fall: wenn die / so Ehebruchs beklagt /nachgehēds daruon absoluiert worden / darüber sich widerumm zusammen vermählen / wie man dannach d' Ehscheidung sich wol widerumm mit einander Ehlich einlassen mag 283 da wollen dannoch die Gesatz /daß sie nach aller schärffe der Rechten / als Ehebrecher 284 welche die Gesatz zum Todt vervrtheilen /sollen gestrafft werden. Item wann ein Eheman einem treimal vntersaget / jme seiner Frawen můssig zugehen / vnn er sie darůber bei einander betritt / ob es auch schon ohn laster were / ist jhme nicht destweniger erlaubt / sie on al-Rechtliche erkantnuß 285 vmbzubringen.
Vnd daß doch noch mehr ist / gestattet Herr Nicolaus Abt von Palermo der Richtern keins wegs die Straffe des Gesatzes / ob schon dasselb allein auff Menschliche Presumtion gegrůndet were / zuringern. Seinteinmal ja die Presumtion der Gesätz anders nichts ist / dann eine Menschliche Presumtion der jhenigen / die das Gesatz auff solche Presumtionen gestellet haben. Ja daß noch mehr ist / daß Gesatz schließt vnnd Presumiert auß gegenwertigem diß so vergangen / vnnd auff solche Presumtion Procediert es zur Condemnation / zum Todt / gleich wie wir diß daroben erwänet.
Vnd diß ist sonderlich wol zumerckē / seiteinmal es allein wegen dieser vrsach hiemit also geordenet worden / weil es beschcherlich anzukommen / die Ehebrecherischen bey einander in der That zubetretten. Wie viel nötiger thut es dann / mit Leibsstraff zuverfaren /wann die Presumtionen wider die zauberer Violent hefftig vnn kräftid seind? Doch wann ein Thetliche begreiffung oder Euidētia facti. mit beilaufft / da soll man gar das Leben aberkennen: Als zum Exempel wann man bey disem / so der Zauberei beklagt wirdt /Menschenglider find / vnnd beuorab von jungen Kindern / da soll man kein schew tragen / frey zum Todt mit jhme zufahren.
Dann diß ist ein Euidentz beharrliche scheinliche that. (facti permanentis) wann der von Zauberei beklagte damit er einē heile / den Teuffel vberlaut anrufft / oder nider zu der Erden sich buckend / sein klein Meisterlein / wie sie den Teuffel nennen / anbettet / da soll mā vngezweiffelt zum Tod fortfahren: Gleich wie Herr Johan Martin / dessen wir droben gedacht / gethan der eine Wnholde von S. Proba / welche beklagt worden / daß sie einen Baumeister Sanct Proba vntauglich vnn Lam gemacht hette / gleich hat hinrichtē lassen: Dieweil sie jme befohlen ein Bad zumachē / vnn drei Heydöchssen / die sie in eim Wůschtüchlein eingewickelt jme gegeben in die Badbůt zuwerffen / vnn darzu zusprechē / fahr hin ins Teuffels Namen. 286 Dann den Teuffel anruffen / ist eine verfluchte Abgötterei / vnd diser einiger Punct /ist genugsam sie zuvberweisen / ob sie schon sonst nichts vberall bekänte / vnn keine andere beweisung des gelämtē Bawmans stund vorhanden: Seiteinmal sehr vil das Verhechßt vnnd die angezauberte Kranckheiten pflegen hinzunemmen.
Gleichsfals soll man auch wider dise procedierē /die man sicht / vnnatürliche vnn zur sachen vngereimte Mittel brauchen (Gleich wie die drei Heydöchssen /welche hernachmals nimmermehr im Bad sein gefunden worden: Vnnd wie die oberwänt Hechsse vō Angiers / welche Katzenhirn / so ein Recht starck Gifft ist / vnnd Rappenköpff vnn andern Wust zur heylūg zuprauchen pflage) vnd wann andere Presumtionen /Erforschungen vnd Informationen darzu kommen / da soll man die Leibsstraff [245] fůrnemmen / rufft dann die Vnholde den Teuffel an / oder benennet jhn / da soll man ohnzweiffelich / auß erwegung obgemelter vrsachen sie am Leben straffen: Vnd nicht durch schlechten gewöhnlichen Todt / sondern soll sie zum Fewer erkennen / lebendig zuverprennen: Vnd diß vermög allgemeines prauchs der von je alters herin der gantzen Christenheit ist gehalten worden: Von welchem gebrauch vnn General Gesatz kein Richter weichen /noch demselbigen etwas abbrechen soll / es erheische es dann eine treflich vnd wichtige vrsach.
Dann das Gesatz 287 sagt / es sei gleich eines / die straff ringern / oder gar auffheben / vnnd das noch mehr ist / das Gesatz 288 hällt den Richter / so entweders die im Gesatz bestimpte straff ringert oder auff hebt fůr schuldig vnnd sträfflich: Et si Iudex (spricht das Gesatz) non vindicat repertum regere vt conscius criminosa festinat. Ja schreitet noch ferrner / vnd hellt den Richter diser vrsachen wegē fůr vnredlich /vnnd diß bestehet im Rechten 289 ausserhalb allem zweiffel.
Ja das Gesatz gebietet auch den jenigen d' die Gesatzliche straffen mindert oder auffhebet / entweders mit Confiscierung seiner hab vnd gůter. Text. in d.l. 1. De desertor. panorm. in l. si veri parag de viro. 26. Fall. soluto matrimonio, oder mit verweisung des Lands. Text. in Authentica: neque milit. neque fœdere, oder nach beschaffenheit des versehens mit anderen straffen anzunemmen. Also daß es auch bißweilen dahin gerathet / daß man die Richter eben mit diesen straffen / welche die vberwisene vnd schuldige außstehen solten annimmet. Inmassen mit disen Worten angezeigt wirdt: Nisi ipse pati velit, quod alijs dissimulando concessit. 290
Vnd auff dise meinung erzehlet Andreas Iserin /daß Karl. auß Franckreich der erste dises Namens König zu Neaples / einen Richter / der einem kundbaren Meuchelmörder allein die straff zu erkāt gehabt /daß man jhme die eine Hand abhawen solle habe zu hencken befohlen.
Vnnd so jhme also / daß der Richter / so die straff verletzter Mayestat entweders nachgelassen / oder geringert / die schuld tragen / vnd wie das Gesatz will /die straff geletzter Mayestet selbs bestehen solle: Wie viel mehr wird der Richter sträfflich / der einem so an Göttlicher Mayestat verbrůchlich worden / die Straff entweder nachgibt oder miltert? Vnd vber disen handel habē wir des Ciceronis gute Pertinēte vrsachen da er spricht: Non istum Verem maius in se scelus cōcepisse, cum fana spoliaret, cū tot homines innocentes necaret, cum Ciues Romanes morte, cruciatu, Cruce afficeret: Cum prædones accepta pecunia dimitteret, quàm eos, qui istū tot, tantis, tàm nefarijs sceleribus compertum iurati sentētia sua liberarent.
Ebenmässigs mag man von disen sagen / die die Vnholde / vngeacht wann sie schon vberwisen worden / ledig abziehen lassen / vnd sich allein mit disem entschuldigē / sie können diß / so man von jhnen außgibt / nit glauben / noch daß sie deßhalbē den Tod verschulden. Dann diß heißt warhafftig das Gesatz Gottes sammt allē Menschlichen Gesatzen vnd Historien /auch vnzalige vō zwei oder drei Tausent jaren her /darüber gerichtlich ergangene vollziehungen vnn Executiones in zweiffel gezogen / vnd die Zauberer vnn Vnholden dardurch vnsträflich gemacht vnd gemehret.
Will man mir dann fůrwerffen die straffen aller vbelthaten vnd Laster seien in disem Königreich Arbitrarię, vnnd stehen zu Mäßigung des Richters: Das gestehe ich zwar / wann nicht durch Bråuch oder Edicten die Straffen des Todtes bestimpt / vnd Limitiert seind. Nuhn ist aber durch gantz Europa ein sehr vhralter Brauch der Vnholden zum Fewr lebendig verbrent zuwerden / zuuerdammen.
Seid nun her / haben wir fürnemlich von disen Zauberern / die außtruckliche beding vnn geschworene Gesellschafft mit dem Sathan haben / geredet. 291 Noch hat es auch andere Zauberer / von denē wir im zweiten Buch gehandelt haben. Welche wol nicht so abschewlich vnnd verteuffelt seind / aber doch gleichwol durch Teuffelische Werck vnd handel mit dem bösen Geist zuhalten. Glech wie da sein die Nestel verknipffer / die durch jhre schandliche that / wol eine gute [246] straff verdienē. Vnd vngeacht / daß etliche seind / die es ohne einige außtruckliche vergleichūg od' Bruderschafft mit dem Teuffel verrichten / nit destweniger ist das werck an sich selber Teuffelisch vnd Halssträfflich. 292 Dann der so mit diser kunst vmbgehet / kan nit in abred sein / das er nit am Gesatz Gottes vnd der Natur brůchlich wird: weil er die wirckung der Ehe vō Gott eingesatzt. hindert.
Seiteinmal entweder die Ehescheidungen 293 darauß erfolgen / oder eine Vnfrucht barkeit an Kinderen entstehn muß / welches dann gantz vnn gar ein recht Sacrilegy oder vergreiffung an heiligē sachē heisset vnn ist. Zu dē / wird er auch nit laugnē können / daß er dißfalls nit zu eim Todschläger werde / angesehen /daß der / so die zeugūg vnn zeilūg der Kinder hindert / nit weniger ein Todschläger ist / als der einem die Gurgel absteche.
Fürs dritte hebt er die zu beiden theilen einhällige freundlichkeit vnd lieb des Ehestands auff: welches sonst ein heilig Band der Natur vnnd Menschlicher Geselliger Gemeinschafft ist / vnd bringt eine vnuersünliche Feindschafft darein.
Fürs viert / geschicht solche Bruchuerknipffung eben in dem beinahe Augenblick / wann der Priester die heiligen wort spricht / vnd da jeder auff Gott sein andacht richten solte / mischt der verknipffer Teuffelische wort vnd geheimnussen darunder / welches eine verfluchte Gottlosigkeit ist.
Fürs fünffte gibt er vrsach zu Ehebruch vnn Hurerei / so darauß erfolgē Seiteinmal die verknipfften /wann sie zusammen kommen gleich einsmals vor geilheit brůnstig werden / vnd gerahten darmit in Ehebruch.
Für Sechst gibts auch vrsachen zu vilen Mörden /die man an denen begehet / die mā verdächtig halt /daß sie es gethan habē / so es doch jhnen nie zusinnen kommen.
Secht dann nun / seind diß nichts sechs genugsame Laster / so die Bruchuerbinder begehen? Welche ich deßhalben hie hab eingebracht / auff dz die Richter /so die Seckelabschneider zuhenckē pflegen / fortan gedencken diese Halssträfliche vbelthat nit vngestrafft hingehē lassen. Gleich wie ein Richter von Niort gethan / welcher ein Weib / so auff solche weiß seiner Nachtbarin in Ehelichen sachen / auff begeren der jhenigen / die daran sich vernachtheilt vermeinten / hindernuß geschafft / in Kercker hatte geworffen / vnd jren getröet / sie nimmermehr ledig zulassen / sie schaffe dann die hindernuß widerumb hinweg / darauff drey tag hernach als sie den newen Eheleuten anzeigē lassen / bei einander zuschlaffen / vnn sie die Eheleut / sich entbunden vermercktē / liessen sie es den Richter wissen / der ließ gleich die gefangene ohn alle andere entgeltnuß ledig vnd loß / in bedenckung dessen / weil sehr viel / vnd darzu die kinder / diß Bubēstůcklin wissen zuspilē.
Derwegen auß betrachtung / daß diß Laster sehr einreisset / vnn diß die anfäng zur Zauberei seind /thuts vonnöten / daß man wider diß Laster / so strack wider Göttlich vnd Natůrlich Gesatz ist / Halssträflich vollfahre. Vnd im fall einer im werck begriffen wird / daß er zuuerknipffen vnderstehet / oder von jhm außbricht / daß er Knöpff gemacht hab / vnd aber / in erwegung / weil die / so Gott förchten / nicht verknipfft werden mögen / dißfalls nicht zu kräfften kommen / da soll man jhn fürs erstmal zursteupenhawen / vnd jhme ein zeichen brennen.
Dann so der jhenig / der mit Gifft vmmgangen /welchs gleichwol nit zu wirckung kommen / für ein Todschläger gestrafft wird / innmassen daß außtrucklich Gesatz 294 vnn der Doctorum Decisiones solchs vermögen / ja daß noch mehr ist / wann der bey dem mā Gifft befunden 295 vnn derß gekaufft oder verkaufft hat / wie ein Todschläger peenfellig wird. Item wann der / so allein ein Klosterfraw vmb Vnzucht anstrenget 296 vnd dasselb doch vnuerrichter sachen /zum Todt verdampt wird / bei welchen stucken doch nuhr ein Laster mit vnderlauffet.
Wie vil mehr soll man dann dise Eheverhiderer /nach dem sie alles / so vil an jnen mit knipffen gestanden vollbracht / nicht so schlechtlich mit der Rutenstraff alleine fort schicken: Angesehen innsonderheit die Atrocitet vnnd hefftigkeit der vbelthat / vnnd daß die Doctores dessen einig 297 daß in grossen hefftigen Malefitzsachen auch nuhr das vnderstehen / ob es schon nicht zuwerck vnd that kommen / Halssträflich werde: Ja sie wöllen einmütiglich / daß im Laster verletzter Mayestat auch der willen vnnd die [247] neigung darzu / lebens verwürcklich 298 seie wie es dannauch mehrtheils der gestalt Practiciert wird. Nuhn haben wir aber bewiesen / daß diß Laster sich an Göttlicher Maiestat vergreifft / vnnd die Heiligen Sacrament vnd Gebett durch Teuffelische Beschwörungen besudelet. So doch sonst in anderen Lasteren / das vnderstehn weniger dann das begehn gestrafft 299 wird.
Was ich vom vnderstehn der Nestel verknipffer gedacht / das erstreckt sich auß ebenmäßiger vrsach auch auff die Zauberer vnnd Vnholden / so Hechssenwerck gelegt oder verstecket / oder die Thor angeschmiert / vngeacht wann schon niemand daruon gestorben. Inn betrachtung sonderlich / so dz Gesatz will 300 daß der / bei dem man Gifft findet / oder es gekaufft hat / ob er wol das nicht gebraucht / doch wie ein Mörder soll gerichtet werden.
Andere Geschlecht der Zauberey belangend / da man vnderstehet zukönfftige sachen zuerforschē /gleich wie die Geomanty / vnn andere dergleichen im zweiten Buch gedacht händel seind / angesehen / daß alle solche Warsagerweisen Teuffllisch / vnnd aber was des Teuffels fünd sein / in Gottes wort verbotten stehn / da soll man denen so sich darauff legen / vnn desselbigen vberwiesen werdē: fürs erst eine Geltbuß / oder sonst einen Ehrlichen abtrag zumuten / vnd zum andermal mit der Steupen vnnd Brandmalen bei jhnen anhalten vnnd entlich fürs drit gar hencken.
Betreffend dann die / so sich heilens vnd Artzeneiens annemmen / vnd dasselbig wie sie sagen durch hinnemmung des verse genens vnn verhechssens /oder die mit Teuffelischen Künsten Platzregnen /Hagel vnd sonst Vngewitler zuuertreiben sich anmassen / da legt zwar wol das Gesatz 301 kein straff auff sie / aber ich halt darfür / das man solche Artzten fleißig erfragen vnn ersuchen soll / zuerfahren ob sie Zauberer seien. Findet sich dann kein beweisung / da soll man jhnen bei Leibs straff das Handtwerck verbieten vnd gar genaw auffsehen.
Diesen aber welche mit der Handtschauung /vmbgehen / vermeinend auß den Liniamenten in den Händen glück oder Vnglůck vorzusagen / soll man erstlich bei willkůrlicher straff dasselb verbieten: Vnd darneben alle Chiromantische vnnd Geomantische Bücher / so allenthalb feil seind / verbrennen / auch den Buchtruckern vnnd Buchhändlern vndersagen /keins mehr zu trucken / noch feil zuhaben / bei straff /wann sie dasselb vbertretten / fůrs erstmal mit einer Geltbuß / fůrs andermal mit sonst gebürlichem abtrag sie einzuhalten. 302
Damit auch keiner der Vnwissenheit sich het zubeschönen / thäts wol vonnöten / die Authores eigentlich zuspecificiren / vnd allen Richtern zu befehlen /gleich auff der stätt alle Zauberbücher / die sie bei Machung der Inuentarien finden / zuuerbrennen. 303 Welchs auch die Heidnischen Richter 304 thaten / vnd nimmer nicht solche Bůcher vnder andere theilbare Güter Rechnen: Gleich wie wir auch inn Geschichten der Apostel vō der Ersten Christlichen Kirchē zu Epheso lesen / daß sie disen brauch gehalten haben.
Also findt sich / daß die Alten solche Gottolosigkeiten vnnd Grewel / deren die Christen sich kaum annemmen / am Leben jederzeit gerochen haben / innmassen vom Aprouio dem Römischen Prætore zulesen / der einen Hylarius genant / zum Todt verdampt /weil er vberwiesen worden / daß er seinen Sohn einem Zauberer hat zu vnderrichten gegeben: ist auch auß der Kirchen genommen worden / jhn vom Leben zum Todt zurichten. 305 Dann ein solches vermögen auch die Wort des Gesatzes 306 Culpam similem esse, tam prohibita discere quàm docere.
Wir lesen auch 307 daß als Keyser Valens vernommen gehabt / wie Jamblicus durch die Allectriomantiam oder dz Hanengeschärr vom zukönfftigen Keyser het nachforschung gehabt / jhm vor seim Todt ein Gruben machen / vnd alle die / so daran schuldig oder verdächtig gewesen / vmmbringē lassen: wie dann auch diß darobē angeregt.
Vnd das noch mehr ist / einem Bassianus genāt 308 ward all sein gut cōfisciert / weil er bey den Warsageren sich befragt gehabt / ob sein Weib eins Knäblins oder Meidlins schwanger gange. Ein anderen Lollianus 309 genant / gar ein jungen Mann / ward gleichsfals auch sein gut cōfiscirt / vnn [248] darauff inns Ellend verschickt / weil er ein Zauberisch buch hatte abgeschrieben.
Deßgleichen worden einem 310 Gauckler genant Sicitides / der den vmbstehendē die Augen verblendet /Die Augen außgestochen. 311 Nun aber ist vnzweiffelig / daß die Verblender / Segensprecher / vnnd alle die mit der Schwartzenkunst / Todtenbefragung / Seelenerweckung vnnd dergleichen aberwitziger vngebürlicher Erforschung vmbgehen / mit dem Teuffel außtruckliche beding vnnd Pact haben.
Belangend die Natürliche Astrology oder Gestirnkůndigung vnd derselbigen erkantnuß / demnach man dardurch die wunder Gottes / den lauff der Himlischen Liechter / die Jar vnnd das Gewitter erkennet /zu dem daß sie den Artzet sehr nötig vnd zu den Metheorischen Instrumenten sehr vorständig / da soll man sie mit anderen nit vermischen: Aber den mißbrauch der jenigen hinderen / welche eine Profession darauß machen / vnnd sich vnd andere vberreden / sie können den zustand / wesen / gelegenheit vnnd Leben der Leut auß der Gestirnschawung wissen vnnd vorsagen: Dann solches zeucht gewißlich ein mißtrawen vnd zweiffelung ahn Gott sampt aller Gottlosigkeit nach sich. 312
Daher dise aller feinste Kunst hat vbel hören müssen: Dermassen / daß in Rechtlichen Gesatzen die wort Astrologus, Mathematicus, vnd Chaldęus offt fůr Zauberer 313 genommen vnd gedeutet werdē. Aber man soll die gutē Scientias vonwegē Mißbrauchs nicht verwerffen: Sonst würde man disen weg alle Künst vnd wissenschafften der gantzen Welt / auch das Göttlich Gesatz verdammen vnnd vernichtigen. Also haben sich sehr hocherleuchte Personen gefunden / welche / weil sie den rechten brauch der Astrology vom Mißbrauch nit haben vnderschieden / sehr viel inn Irrthumm verführt haben. Als vnder andern nemlich Joannes Franciscus Picus Printz von der Miranda / der sie vber die massen schmählich hat außgangen: Vnd Philippus Melanthon der dann zu viel auff die vorsagend Astrology hat gehalten.
Die Egyptier / als ein fast sinnreich Kunstgeneigt Volck / als sie weder den Mißbrauch abschaffen /noch die Kunst verbietē können / haben ein Zoll auff alle die gelegt / welche bey den vorsagenden Astrologis raht fragten / vnd denselbigen genantBlaseunomion, welches so vil lautet / als Scrutinium stultorum oder Narren zoll. 314 Wie dann noch vnserer zeit / die jenigē thun welche etliche Landstreiffer / Verrhäter / Mörder vnd Dieb so man Egyptier / als kämen sie auß klein Egypten / nennet / vmb vil schönes dings befragē / so sie doch mehrtheyls Zauberer seind / wie sich diß in vilen Processen befunden. 315
Kurtz dauon zureden / in allen den sachen da das Menschlich Gemüth mit abergläubiger forcht geschlagen / oder von vertrawung auff den einigen Gott / verleitet / vnnd auff eytelkeit wie die auch Namen hab /gezogen wird / dardurch wird Gott erzörnt / vnnd ist eine ware Abgötterey. Vnnd des wegen haben auch die Heyden selber grosse straffen wider 316 solche angesehen: Inmassen wir lesen inn der Constitution Marci Aurelij da dise wort 317 stehen. Si quis aliquid fecerit, quo leues animi superstitione terreantur, Diuus Marcus in Insulam relegandum hunc rescripsit.
Auß der vrsach / ist wol achtung auff die vnderschied der Zaubereyen / zugeben / damit man von wichtigkeit der Vbelthat des Zaubergesinds mög vrtheilen / was nämlich die / so außtruckliche Vergleichung mit dem Sathan haben gethan / vnnd was die so nur gebänd / angehenck / verknipffung vnnd andere Zaubereykůnstlein brauchen / begangen. Seiteinmal nicht ohne das etliche stuck der gestalt geschaffen /das sie die Oberkeit weder hinnemmen noch straffen kan: Gleich wie der Aberglauben ist / welchen viel Heyden sehr Forchten / das man auff dem Feld nicht spinnen soll (Daher man auch die Hechssen gepflegt Feldspinnerin zunennen) welches warlich / wann es diesen bescheid haben solt / manchem Volck inn Teutschland / da die Weibsbilder die Kunckel oder den dem Rocken zwischen den Gůrtel stecken / vnnd allweil also spinend der Geissen / Schaff / vnnd anders Viechs hüten / zu nahe ahn die Ehr geredt wer. 318) Item der Aberglaub / da man meint / die sachē wůrden keinen glücklichen [249] fortgang gewinnen /wann man auß dem lincken Naßloch Blut schweisset /oder vor dem Mittagmal einem schwangern Weib bekommet. (Daher auch das Speywerck kommet / daß wann es vor Mittag regnet / man zusagē pflegt / es wird noch besser Wetter nach Mittag werden / wann die Alten Weiber sich außgereuspert vnnd zu Morgen gessen haben.
Aber diser Aberglaub ist noch grösser / da man zusammen gerollte Papeirlein ahn Hals hencket / oder eine Consacriert Hosti im Säckel stäts bey sich tregt (wie der President Gentil / bey dem der Hencker / als er jn an den Montfalhischen Galgen auffgehenckt /eine solche Ostien hat gefundē) vnd andere dergleichen Aberglauben mehr / so die Heilige Schrifft vnd Rabi Maymon vnter der Amorrheer weisen rechnen /vnnd nennens Vias Amorrheorum: Welche gar streng vnn hart durchs gesatz vnd die Prophetē verbortē werden / wegē des Mißtrauwens gegen Gott / vnnd Abgöttischē Mißbrauchs der Creaturē / welches vbel anders nicht / dann durch Gottes Wort kan geändert vnd gebessert werden. 319
Jedoch kan die Oberkeit die Landtfahrer vnnd Betrieger / so solche Briefflein vnnd Stücklein feil härumbher tragen wol straffen / vnnd sie auß dem Lande verbannen Dann so die Heydnischen Keyser / die jenigen / so solche bossen treibē / haben des Lands verwiesen / quo leues animi superstitione terrebantur.[ 320] Da hat die Christliche Oberkeit wol zuerachten / was jhnen dißfalls zuthun billich obliget.
Auch gegen disen / die Geyster vnd Gespenst für geben vnnd nachmachen / wie zu Orleans vnnd Bern von etlichen Mönchen geschehē. 321 Welche ja billich den todt verschulden / wie dann auch zu Bern diß gesind deßhalben ist verbrant wordē. (Wiewol zu Orleans den Thätern die straff ist verblieben) in gleichē trab gehen auch die so die Crucifix weinen machen: Gleich wie man zu Muret bey Tholose / vnnd in der Picardy / vnnd zu Orleans bey Sant Peter zun Meydlein gethan / allda doch vngeacht / wie sehr man ob der straff angehalten / die schuldigen derselbigen loß seind entgangen.
Noch wird diß an den Personen der Pfarrherr vnd Priester wann sie zu solchen händelen sich gebrauchen / zur zwifachen Gottlosigkeit. 322 Vnnd noch viel höhere Gottsuerläugnung ist / wie der Priester oder der Pfarrherr mit dem Sathan einen verstand vnnd bedingnuß hat / vnnd auß einem Opffer eine verfluchte Zauberey machet. Seiteinmal alle Theologi dessen einig / der Priester / ob er schon die Sacramentalische Wort spreche / mög doch nit consacrieren / er habe dann das vorhaben vnd Intent zu consacrieren.
Darumb hat man zu Leon Anno 1548. einen Pfarrherr zum kleinen Sanct Johan lebendig verbrennt /weil er (wie er selbs gerichtlich bekant) gesagt / er consacrier vorsätzlich inn der Meß die Ostien nicht /damit er nur seine Pfarrkinder mög inn ewige verdamnuß bringen / wegen (wie er sagt) eines Rechthandels / den er wider sie führet. 323 Wiewol Gott des armen Volcks vnwissenheit wird für entschuldigt gehaltē haben. Wie viel grösser straff verdienet dann ein Zäuberischer Pfaff / der ahn statt des Consacrierens grewlich Gott lästert?
Derwegen hat der fůrtrefflich Mann Plato vnder andern seinē Politischen Gesatzen auch eines gemacht /daß ein Zäuberischer Priester ohn alle Genad solle vom Leben zum Todt gerichtet werden. 324 Angesehen / daß die Abschewlichkeit der Zauberey an einem der mit heiligen Sachen vmb gehet / viel scheutzlicher ist. Dann an statt dessen / daß er sie heiligen solte / so entheiligt / verunreinigt / besudelt / vnd verlästert er sie auffs aller grewlichst. 325
Darumb wie der Historicus Froissardus bezeugt /ward ein Pfarrherr zu Soissons / weil er ein Krotten getaufft / vnnd jhren eine Consacrierte Hostien eingegeben gehabt / lebendig verbrannt: Vngeacht des Geistlichē Rechtens / 326 welchs die Zaubertreibende Geystlichen allein Excommuniciern befihlet. Gleichwol könt man sagen / diß sey nur eine Ecclesiastische straff / welche den straffen der Laischē Oberkeiten nichtsabbreche.
Zu gleicher weißaber / wie vermög der Proportion Harmonischer Gerechtigkeit [250] die straff veil schwerer /vnnd das Laster veil hefftiger wird / nach dem die Personen geschaffen vnnd qualificiert seind: Als an einem Artzet / der Gifft brauchet / ahn einem vormunder / der sein Vogtstöchter schwächet / an eim Richter / der eim vnrechts zufügt / an eim Notario / der falsch vbet / ahn eim Goldschmid / der falsch Můntz machet an eim Lehenmann / der seinen Lehenherren vbergibet / an eim Burger / der sein Vatterland verrahtet / an eim Vnderthan / der seinen Fůrsten entleibet / ahn eim Fůrsten der Trew vnnd glauben bricht / inn gemein an allen denen / so jres Ampts vergessen / viel sträfflicher wird. Eben also auch ist ein Zauberischer Priester 327 nit allein ein grösserer Bub / dann alle jetztgedachte verbrecher / sonder auch vil schelmischer vnnd abschewlicher dann alle andere Zauberer / so nit Geystlicher wůrden seind. Inn erwegung / weil er von Gott abtrinnig wird / auff daß er sich dem Teuffel ergebe. 328 Vnn ahn den Heiligen sachen / die er vor allem Heilig vnnd rein halten sollen / zu eim Verrähter wird.
Derhalben wo ein Priester oder Kirchendiener begriffen wird / das er mit Spiegeln / Ringen / Beiheln /siben vnnd anderen dergleichen / darbey man doch vielleicht keine außtruckliche anruffung des Teuffels brauchet / hat Zauberey getrieben / der ist des Todtes fällig / vnnd die andern würdig / sie des Lands zuverweisen.
Zwar inn anderen Lasteren / so nicht Zauberey /Gottsdieberey oder Kirchenraub betreffen / hats das billich ansehen / nicht einen Priester schärffer / als einen anderen zustraffen / sondern seiner Würde halben / die straff zumilteren. Vnnd wer die Priester vnnd Gottes diener beleidigt / der soll solcher beleidigung halber mehr den vmb alle andere gestrafft werden: Demnach seine Würde vnn Dignitet vil grösser ist / derenhalben er vnbeleidigt blieben / vnnd heilig soll gehalten werden. 329 Kompt er aber inn dise Vnsinn / daß er sich dem Sathan selber verlobet / da kan die straff nit scharpff genug sein.
Dann durch vnzahlige Proceß sich befunden / das die Zauberer entweders sehr offt Priester seind / oder mit den Priestern groß gemeinschafft halten. Welche sich dann entweders Gelt oder gunst bewegen lassen /Meß für die Zauberer zusingen / jhnen Hostien mitheilen / Jungfrawpergament zuweihē / Ring / gezeichnete vnd Characterisierte Täffelein von Metall / oder anders dergleichen auff den Altar / oder vnder das Altargetüch zulegen: Innmassen diß sehr offt ist befundē worden / also ist nicht sehr vnlängst ein Priester begriffen wordē / der doch dauon kommen / vnnd diß durch hülff eines der jhn im Rechten wol hat können vertretten / welcher jm einen Ring vnder das Altharbuch jn zwischen der Meß zulegen / gegeben. 330
Nach den Priestern vnnd Gottes Dienern / sollen die Oberkeiten / hinder welche die Gerechtigkeit gleichsam gelegt / dieselb zuverwahren / ersucht vnnd wo sie dises Lasters halben schuldig befundē / zum schärpffsten gestrafft werdē. 331 Inbetrachtung / daß wo ein Magistrat mit disem behafftet sein solte / er alle zeit die Zauberer frey würde außgehn lassen / vnd also durch diß Mittel des Sathans Reich handhaben.
Die fürnemst vermutung aber das ein Magistrat ein Zauberer sey / ist dise / wann er sein gespött auß dergleichen Zauberey treibet. Seiteinmal vnterm schein des verlachens / er sein tödlich Gifft verstecket. Zu gleicher weiß aber / wie Solon hat verordnet / das wann die Areopagiten / welchen ob den Gesatzen zuhalten befohlen / daran selbs průchig wůrden / sie ein so schwer Gulden Bild / als sie wehren zahlen soltē. 332 Also soll auch ein Oberkeit vnd Richter /der die Zauberer straffen soll / vnd sie ledig lauffen last / auffs schärpffste vnter die straff genommen werdē. Seiteinmal durch Nachgebung der Richter /diß geschmaiß sich dermassen vermehrt het / das der offt erwönt Zauberer von den dreyen Leitern zu König Carl dem IX. hat dörffen sagē / es habe inn disem Königreich mehr dann trey Tausent Zauberer Vnholden vnd Hechssenmeyster.
Noch disen soll man die Zauberischen Hoffleute /wie dz gesatz meldet / 333 on ansehung einiger jrer Qualitet Peinigen / vnnd zwar hat das Gesatz nicht ohne vrsach sehr scharff die Zauberer zu Hoff gesetzt zustraffen. Dann ein eintziger Zauberer zu Hoff [251] ist genugsam / alle Fürsten vnd Frawen / so dem Hoff folgen / zuverderben / ja auch den Obersten Potentaten selber zu vergifften. 334 Vnnd diß wegen der Fůrwitz / welche die grosse Herren treibet / der Zauberer blendungē / geschwindigkeit / gauckelwerck vnd Affenspiel zusehen vnd zuerkůndigen / vermeinend durch solch Mittel sehr grosse sachen zuverrichten.
Auch sicht der Sathan nichts liebers / vnnd ist jhme nichts so fast angelegen / dann die Fůrsten vnd Herren ins Netz zubringē / Dann nach dem sie einmal darein gerahtē / aehen sie mit nichts anders vmb / dann des Sathans willen vnnd wolgefallen zuerfüllen / alle Religion zuverspotten / den Vnderthanen böß Exempel zu allerhand Buberey / Hurerey / Blutschand / Eltern mord / grewlichkeit / Vbernemmen / schinden vnd schaben / zugeben / auffrhur zwischen Vnderthanen vnnd Einheimische Krieg zuerwecken / damit sie nur jren lust an Blutvergiessen sehenvnd dem Teuffel ein angenem Opffer von Vnschuldigē blut thun / gleich wie er hingegen dahin arbeitet / die bösen Buben /vnnd schädliche Leut zuerhalten vnnd hoch auffbringen.
Auff dise mögen wol folgen die Mütter so jhre Töchter zu den Teuffelischen Versamlungen anfuren. Vnnd belangendt die Töchter / wann sie zuvor ehe man jhnen vorkommen / jhre Mütter haben angeben /verdienen / sie wol zerzeihung / auß zwoen vrsachen /Erstlich weil sie die vbelthat vermeld vnnd angeklagt haben / fürs ander / weil sie der sachen rew tragen.
Wo aber erst nach dem man jhnen vorkommen /vnnd die sach inn erfahrung gebracht / da soll man sie / wo sie minder jährig weren / vnnd sie der handel berewet / mit Ruten züchtigen / vnnd darnach einer erbaren Matronen zu vnderrichten heim geben. Dann ob wol inn fällen / zůchtigung der Vbelthatē belangend /dem minderjärigen aber kein begönstigung noch anlassung widerfähret: Jedoch sagt das Gesatz 335 ist etwas der schärpffe der Gesatz abzubrechen / beuorab / 336 wann der Minderjärig vnter achtzehen Jaren ist /im fall er aber nichts / von den bedingtē vergleichungen / vnd das er bey den Hechssensamlungen gewesen / hat bekennet / vnnd gleichwol desselbigen durch andere ist vberzeugt worden / da soll man jne hinrichten / dann hiermit erweißt er sein Fest vnnd standhafft vorhaben am Teuffel zuhangen vnnd zubleiben.
Dann so das Gesatz ein Kind oder Jüngeren / welcher vnder seinen viertzehen Jaren ist / zum Todt verurtheilt / wann er nicht geruffen vnnd geschryen / da man seinen Herrn oder Meister hat vmbgebracht /noch die Mörder angeben oder verklagt (Gleich wie in ebenmäsigem fall / ein jung Kind von Elff Jarē / welches mit eim stein ein Töchterlein hat todt geschlagen / vnnd darnach verborgē / durch Vrtheil des Parlaments Anno 1394.[ 337] auff einer schleiffen zum Galgen ist geführt vnnd auffgehenckt worden / wie viel billicher soll man dann ein Zauberisch Kind / das seine viertzehen Jarerreicht / am Leben straffen /wann es die versamlungen mit den Teuffeln hat verhälet / vnnd insonderheit wann man jhm vorkommen /vnd auff sein verläugnen es vberzeugt vnd vberwiesen hat. 338
Dann ob wol die Zauberischen Eltern offtmals jhre Kinder entweders so bald sie auß Mutterleib kommen / oder eher sie geboren werden / den Teuffeln beeygnen / vnd vbergeben / jedoch hab ich hieuor bewisen /das die Teuffel nit eher mit den jhnen verlobten Kindern sich inn außtrucklich bediegnuß einlassen / sie seyen dann etwas zuuerstand kommen / vnnd viertzehen Järig vngefährlich wordē: inmassen mir diß falls für genugsam bescheyd gewesen die Fragstuck der Johanna Harwilerin / welche bekannt / jre Muttter welche sie dem Sathan gleich nach jhrer Geburt verlobt gehabt / habe sie nicht eher mit dem Sathan vermählet / noch der Sathan sich mit jhr Fleischlich zu uermischen / noch die verlaugung Gottes vnnd aller Religion von jhr begert / biß sie zwölff Järig worden. 339
Gleichsfals hat auch Magdalena vom Creutz / Aebtissin der Klosterfrawē zu Corduba inn Hispanien verjehen / der Sathan habe sie nicht ehe erkannt /dann da sie jhre zwölff Jar erreicht. Aber man mag wol die straff des Fewrs / zu dem man sonst die / so jr alter erreicht / pflegt zuverdammen / gegen disen Jüngern Leuten mäsigen.
[252] Gleichwol kan man mit kein fugen inn einem dermassen abschewlichē verfluchten handel durch fůrwendung der Blodigkeit Weibliches geschlechts die straff gegen den Weiberen verringeren / noch fallen lassen / sie thun dann hertzlich buß / vnnd ruffen Gott trewlich vmb verzeihung ahn: Alsdann in solchem fall / mag man die Pein des Brands so lang auff halten /biß die so sich bekehrt gehabt / gewürgt vnd ersteckt seind. Welche aber inn der verbůndnuß mit dem Sathan ohn einige buß bestendig verharren / wie dann der mehrtheils thut / die soll man ohn alles hinderdencken im Rauch fortschickē. Vnd da soll weder der Tauff /noch die Rew / welche sonst etlicher massen die straff pflegt zuringern / 340 die straff des Rechtens vnnd des Göttlichen Gesatzes / (welche Capital ist) nicht auff heben / dann kein Penitentz wie groß sie sey / solche kan hinnemmen / L. 2. para. si quis à principe ff. Ne quid in loco publico, & Capit super eo. De officio delegati, & Ca ex tuarū De Authori: & vsu pallij. Sondern ist viel mehr der Kirchē vnd des Geystlichen Rechtens Vrtheil vnnd Meinung dißfalls die Gerechtigkeit handzuhabē vnd zuvben. 341
Daher alle Canonisten vber einstimmen daß den jenigen / welcher vmb sein lasterthat buß thut / man inForo Laico, vor Weltlichem Gericht soll klagbar machen vnnd straffen. Dann der Kirchen Ablaß wie Baldus sagt / 342 thut dem Seculari brachio, oder dem Weltlichen Schwert kein Nachtheiligen eintrag.
Ja der mehrtheils des Geystlichen vnd Weltlichen Rechtens Doctores 343 halten / das die Rewe / wie groß sie auch seye / nichts der schärpffe der straffen /die inn Gesetzen versehen stehen / abbreche.
Innmassen Decius in ca. quæ in Ecclesiarum coll. vl. de constit & consilio 130. schreibet / das er Richter sey gewesen inn eines Juden sach / der sich deßhalben wolt tauffen lassen / damit jhm die vmb sein Missethat verdiente straff / etwas erlassen vnnd gemiltert 344 würde. Aber die Oberkeit zu Padua hab auß Raht der Rechtsgelehrter jhme gar kein vortheil gethan. Gleiches bedencken haben dißfalls auch die Tehologi. Ja das Gesatz Gottes will auch / daß ein Mörder der einen vorsätzlich vmb bringt / vom heiligē Altar zum Todt soll hingerissen werden. Damit die bösen Buben vnter der Scheindeck der Religion / der Freyheit / der Rew vnnd buß / kein außflucht finden /den ordenlich gesetztē straffen zuentwischē / sondern vil mehr auff was weiß es jmmer sey / die vbelthaten Rechtgebürlich vnnd redlich gestrafft werden / zu welchē zweck dann alle Juristē 345 gesehē haben.
Vnd diß dienet den jenigen fůr ein antwort / die vnterm schein der Rew / den Zauberen ein außflucht suchen / dann so wir einen Todschläger / wann jn schon d' that gerewet / nicht destweniger dem Nachrichter vbergebē / warumm solt ein zauberer der tausentmal verruchter ist / durch disen weg entwischen?
Diß will ich aber von den jenigen verstanden haben / welchen der Richter mit seiner erkantnuß ist vorkommen / vnd denen / die darnach / wann man sie gerichtlich beklagt / vnd sich schuldig wissen in ein Kloster kriechen / als were diß hauß / so zur Heiligkeit gestifftet / ein Cauern vnnd hül der Mörder /Schelmen vnd Zauberer.
Derwegen soll die Oberkeit diß verkriechen der Zauberer in die Klöster / wann man jnen vorkommen ist / sich keines wegs abhalten lassen / sie gerichtlich zuverfolgen / sondern sie viel mehr anderen zum Exempel straffen vnd sich da den Geystlichen Habit vnnd die Priuilegia nicht lassen hinderen / dann sie dißfalls kein platz haben / was auch etliche darwider halten.
Dann so das gesatz Gottes einen Todtschläger befihlet vom Alter zur Tod straff hinzureissen / warumm solt dann ein Zauberer / der viel ärger dann die / so jre Eltern vmbbringen / ist / darumb weil er auß Forcht der straff sich inn ein Kloster verschloffen hat / von der straff / die er wol verdienet hat / frey sein?
Wann sich aber begibt / das man einem Zauberer mit klag wol vorkommen ist / doch dieselbige auff jhn gründlich nicht hat erwiesen / vnd gleichwol es nachgehends die warheit bekennet / vnnd seine mit schuldige zugleich mit angibet / da gewints zwar das ansehen / als sey die Verdammung zum Fewr nach zugeben / 346 sonderlich wann er der [253] sachen rew hat: vnnd solches beydes darumm weil er weniger schuldig ist /vnnd auch / damit man andere beweg die Warheit zubekennen vnnd Rewe zutragen. 347
Auch bewähret dise Billichkeit etwas Plutarchus im Leben Alcibiadis / da er meldt / das auch zu Athem der jenig so vnvberwisen vnnd vnuberzeugt / gleichwol die warheit bekennte / sey absoluiert worden: Aber diß Gesatz ist nicht lang inn kräfften gebliben: Angesehen weil dardurch die Vbelthäter vngestrafft durchwischtē. Ja im Gesatz Gottes Exodi 22. vnndNumeri 5.) ward der jenig / so seinen Diebstal dem Priester beichtete / nicht destweniger verbunden / den Diebstal wider zugeben vnd das fünffte theil weiters /ohn das sündenopffer. Viel weniger soll dann die straff nachgelassen werden / wann der so seiner that bekantlich ist / kan vber zeugt werden. Panorm, & Felin. in c. at si Clerici. vterg; coll. 2. Vets. nota extr. de iud. glos. in c. 3. 50. Dist. per c. vlt. 24. Dist.
Wo aber einer / der weder beschuldigt / noch gerichtlich fürgenommen worden / vnd vnangesehen /das er der Sachen nicht kan vberwisen werdē / doch außhabender Rewe der That bekantlich ist / vnnd darzu seine Mißschuldigen auch vermähret / der mag wol vnsträfflich durchgehen: Nicht zwar darumb / daß er mit dem / das er den Sathan hat angeruffen vnnd Gott verlaugnet / den Todt nicht solt verdient haben: sondern dz lebē wird jme geschenckt / beydes zu lohn der vermehrung seiner gesellschafft / vnd dadurch andere auch herauß zulocken.
Sonst soll zwar die bekantnuß 348 welche nach dem Mann jhr klagbar vorkommen / vnnd ehe die Beweisung / oder ein schein der selbigen vorgangen / beschehen ist / die straff wol miltern / doch nicht gar auffheben. 349 Es sey dann ein offenbar Edict oder Gesatz darůber vorhanden / welches außtrucklich den Richteren vntersagt / die einmal ordenlich auff Gesatzte straff nit zulindern. Alsdann dißfalls könnt die gutwillige bekantnuß / so der beklagung vorgangen /weder ledig Sprechung noch Milterung der Leibsstraff mit sich bringen: L. id quod seruo parag. 1. de peculio legato. & ibi Bart. & l. palàm, parag. vl. ff de ritu nup. Bald. in l. ea quæ q. 2. C. de condict. indebiti. Petr. Ancaran. in c. perpetuæ, col. 1. De elect. lib. 6. Floriam in l. 2, Ad l. Aquil. Angel. Aretin in Tractat. Malefi. in verbo deducta, quarta parte Bald. in l. vlt. Col. 2. C. De executi. rei iudicatæ Dann das verbott des Gesatzes ist dißfalls viel stärcker / dann das Ansehen vnnd die Authoritet der Oberkeit.
Hie möcht man ein Frag erregen / wie wann der Fürst seinen Lehenman / der Herr seinē Vnderthan /der Meister seinē Knecht der Vatter seinen Sohn / die Mutter jhre Tochter zwingt Zauberwerck zutreiben /zu Hechsen samlungen sich zuverfügen / Gott zuverlaugnen / sind die auch den Gesätzlichē straffen vnderworffen. Darauff antwort ich / dise frag habe nichts zubedeuten / weil sie weder war / noch der warheit ähnlich ist. Seiteinmal der Sathan gantz vollkommene bewilligung vnd vngezwungenen freyē willen der Menschē erfordert / innmassen hieuor durch Exempel erklärt worden.
Solt sich aber etwan ein so verruchter Vatter oder Herr findē / der seinē Sohn oder Diener zu verläugung Gottes zwingt / da wer darumb weder der Sohn noch der Diener ein Zauberer / noch auch straffellig. Dann wie S. Augustinus sagt / Peccatū nisi voluntariū non est peccatū: Sůnd ist kein Sünd / sie gescheh dann mit willen.
Vnnd inn solchem fall / pflegen die Gesatz 350 / die jenigen / so getrungen gehorsam sein müssen / loß zusprechen / vnnd die jenigen / so wol gemöcht vngehorsam sein / aber wegen eherbietung nicht widerspenstig gewesen / nicht nach der schärpffe sträfflich zu halten / sondern die straff zumiltern.
Welches sich gleichwol von keinē grausamen vbermachten Lasteren / vnd noch vil weniger von disem Abschewlichen Laster versteht.
Dann das Gesatz Gottes gebeut im 13. Cap. des letsten Buchs Mosis / auch einen jeden / der nur zu solcher abschewlichkeit sie zutreiben gedenckt zurahtē vnnd zubereden von der Erden zuschaffen.
Jedoch erfordert der gehorsam einer jungen Tochter gegen seiner Mutter eynes [254] Sohns gegen seim Vatter /eines Knechts gegen seim Herren / das die straffe gemiltert werde / wann die Bekantnuß vnd Reuwe der vberweisung vorgehet 351. Vnd zu disem fall schickt sich beynach das jenig / so Seneca in der Tragedy von dem Thyeste sagt: Quem peccasse pœnitet: penne est innocens Wanns eine ware vnd kein heuchlerische angenommene Reuwe nicht ist.
Vnnd wiewol eines Fůrsten / oder einer Oberkeit bitten / geht / wie man im Teutschen sprichwort sagt /auß auff ein gebietē / vnd wie die Rechte sagen / ist viel gewaltsamer dann der gewalt 352 gleichwol bekompt inn dergleichen Schelmerey der gehorsam kein entschuldigung.
Dann ein Fůrst hat kein macht seinen Vnterthanē etwas wider das Gesatz Gottes zugebieten / noch der Vnderthanen kein getrungene Nötlichkeit / zugehorsamen: Jedoch rhatet die Billichkeit / das die straff diß falls gemäsigt werde / wann eine Rewe vnnd bekantnuß des Mißthuns vorhanden ist.
Wo aber offentlicher gewalt geübt wird vnd disen der erstmals widerstrebet / ein solche forcht / die keiner kan vnbillichen / ahnkommet vnd vberwindet. (Wiewol besser / den Todt zuleyden / dann hierinn gehorsam zuleysten.) jedoch hat der gehorsam dißfalls etwas entschuldigung / weil er vmb abwendung Leiblicher straff geleystet wird. 353 Wann auch schon der Zauberer / mit dem Zauberwerck / darzu er getrungen worden / einen Menschen getödtet hette. Gleich als wenn jhm einer gedröwet hette / jhn zuentleiben /wann er einen andern nicht vmbrächt / da könt er darumb die straff den Mördern gesetzt nicht bestehen. 354
Dann man kan jhn ja nicht arglistes vnd betrugs beklagen wann anderst die Impulsio pręcisa ist gewesen / das ist / das man jm wie man spricht / den spieß ahn den Bauch gesetzt vnnd gesagt / hie friß vogel oder stirb / oder das man jhme vnerleidliche Marter vnd Plag gedröwet.
Was wöllen wir aber zu dem sagen / der GOtt vnnd sein Religon verläugnet / vnd dem Sathan 255darumb sich zu dienst ergibet / auff das er entweder einer Kranckheit abkomme / oder außschrecken des Todts /oder vor forcht seines Feinds? was für ein straff verschuldt diser / der / damit er einer vnheylsammen Kranckheit abkomme / dem Sathan sich verlobet? Wiewol wir droben beygethan / das vnder zehen kaum einer sey / der gesund werde / vnnd dasselbig alleine durch Zauberwerck. Warlich inn disem fall / möcht ein Einfeltiger vnwissender Mann etlicher massen /des Todts verschuldigung entschuldigt gehalten werden / aber kein gelehrter nicht / wiewol fürwendung der vnwissenheit bey disem Laster kein platz findet.
Seiteinmal kein Mensch ist / der sagen könne / er sey durch jrrthumb dahin kommen / das er Gott seinen Schöpffer verlaugnet / vnnd dem Sathan sich versprochen habe. Auch erfährt man inn allen Gerichtlichen handlungen / die man mit disem losen Gesind vorgehabt / das der Sathan kurtzumb eynē freyen vngezwungenē willē erfordert.
Bey denen aber die mit anderen nicht so scheutzlichen geschlechten vnnd weisen der Zaubereyen vmbgehn / vnnd kein geschworen geding vnd vergleichung mit dem Sathan gemacht haben / als die mit den Ringē / mit den Spiegeln / dem Penck in / der Sieb / vnd der gleichē stucken / welche (wie droben gedacht) etliche alleine darumb nachthun / weil es vorhaben machen gesehē / da kan der Jrrthumb etwas entschuldigung haben.
Vnd gleichwol sollen auch dise für das erste mal nit gar vngestrafft hingehen / vnd fůr das ander mal am Leib / vnnd fůrs dritt am leben gestrafft werden. Angesehē / weil doch ein Seckel abschneider wann er zum drittenmal begriffen wird / gemeinē brauch nach zum Todt erkant wird. 355
Was wöllen wir dann zu denē sagē / so die bösen Geyster habē angeruffen / vnd jre geheimnussen vnd Ceremonien gebraucht / sie herbey zubringē / vnd aber der Sathan jnen nit willfährig erschienē ist /(wiewol er nimmer nicht außbleibet / ob er schon kein antwort gibet / denn er stellt sich wie die schein frommen Hurē / die gebetten sein wollē.) Hiebey kan man warlich nicht sagē / dz es alleine ein versuchens vnn attentierens sey gewesen / sondern muß rund sprechē /es sey eine ware vollkommene vnn zu werck gebracht Zauberey.
[255] Hierumb so folgt auch billich die drauff gehorig straff des Todes darauff / vnd findet die gesetzte Ringerung der straffen inn fällen Attentatorum oder versuchstucken 356 als da man etwas vnderstehet vnnd nit zu end vnd werck bringet / dißfalls keinen platz nit Dieweil es nicht ein schlechts vnderstehen vnd versuchen ist / sonder ist vnd soll ein gethanes vnd vollgethanes Lasterstuck heissen 357 Wann der Sathan angebettet vnnd beruffen wird / zu dem daß es ein gewisse vn zweiffelige verläugnung Gottes ist.
Derwegen so heißt diß Göttlicher vnnd Menschlicher Gesätz sich mißbrauchen / wann man einem Zauberer vnder diesem schein will vergeben / weil die Keyserlichen Gesatz 358 vnnd Geystliche Canones 359 ordenen / einem rewenden Ketzer zu vergeben (wiewol vor der zeit die Oberkeyten an ehtlichen ortē ein solch fürsehung gethan / daß der / so am Freytag hett fleisch gessen / solt lebendig verbrent werden /(innmassen dann inn der Statt Angiers Anno 1539. geschehen) es gerewe dann denselbigen / vnnd seye jhm leyd / vnd wanns jn schon gerewet hatte ward er doch auß mitleyden gehenckt.)
Dann wann einer etwas glaubet / das Gottes wort zuwiderstrebet / wiewol er dar durch zu einem Ketzer wird / jedoch wann er dise meinung änderet / behalt er dannoch ein rein vnnd gantz gewissen: Aber der so den Sathan anruffet / oder Gott verlaugnet (dann kein kan ohn das ander sein) hat ein ding gethan / das nit mehr vngethan werdē kan / vnnd wie man im Rechten sagt / Factum infectum esse non potest.
Belangend dann die / so Gott nicht verlaugnet /sonder Characteren / Ziffer / Kreiß Circul / vnnd Anruffung gebraucht haben / wie sie die vngefährlich inn etlichen verbotenen Büchern gefunden / vnd darauff das Poperlein oder der Familiar Spiritus (wie sie jhn nennen) nicht ist erschienen / da soll man vnterscheid der gelegenheit der Personen halten. Hats ein vnuerständiger alberer Tropff gethan / der nit gewust / daß dise Geyster auß der Zahl der Teuffel seyē / den mag man vmb etwas Gelts straffen / oder sonst ein Vnschmähliche buß auff legen. Dann ob wol der will vnnd vorsatz ohn gefolgte wůrckung 360 inn Franckreich nicht sträfflich ist / ist doch in gegenwärtigem fall eine würckung / nämlich die Anruffung vorhanden.
Hatt dann ein Gelehrter Mann / vnnd der ein verstand hat / dise Anruffung vollbracht / so ist er des Tods gäntzlich würdig. Seiteinmal inn disem fall keines wegs kan geläugnet werdē / daß er nit wissentlich den Sathan habe angeruffen.
Vnnd im fall der jenig / dem vmb solch Schelmenwerck ein Ehrlicher abtrag der straff ist aufferlegt worden / sich wolte viel sperren / vnnd der Oberkeit zugehorsamen widere / den soll man ohne gnade zum Todt verdammen. Innmassen dann Anno 1529 den 17. Aprilis vom Parlament dem Johann Berquin dergleichen Vrtheil gefällt ist worden / als er vmb beklagter Ketzerey willen keinen ehrlichen abtrag thun wöllen: Dann er hernach lebendig verbrannt zuwerden ist verdampt / vnnd gleich darauff die Erkantnuß vollzogen worden.
Auch wann man schon fůr ein Regel an ziehet / der vorsatz vnd das vnderstehen ohn erfolgte Wůrckung werd inn Franckreich nicht sträfflich gehaltē / ist doch dieselb nicht allzeit war: Inn betrachtung weil ja inn grawsamen vnnd Atrocen Lasterthaten / wann man dieselbigen vnterstanden / ob sie schon nicht wircklich außbrechen / alsdann der Conat vnd das vnderstehend vorhaben gestrafft wird 361 Vnnd der so gifft gereicht hat / wann es schon nit gewůrcket / wird nicht destweniger gestrafft / ob wol doch nicht so scharff vnnd hefftig. Welches dann in allen vbelthaten / obtiniert vnnd gilt.
Ferner stehts auch nit inn der Fůrsten macht / ein vbelthat / welche das Göttlich Gesatz mit dem Todt straffet / gleich wie dz Zauberwerck ist / zuverzeihen. Zu dem das auch die Fůrstē mit vergebung dises schrecklichen Lasters / welches stracks wider die Mayestat Gottes streitet / Gott eine grosse schmach zufůgen / angesehen / weil ja der geringst Fürst jme widerfahrene vnehr flugs mit dem Todt rechet.
Derhalben sollen die / welche entweders den Zauberern Außflucht schaffen / oder sie nicht der schärffe nachzůchtigen / diß für vnzweiffelig wisses / daß sie Gott dermalen eines der Zauberern mutwillen werd vbergeben / [256] deßgleichen daß Land welches sie geduldet / mit Pestilentz / Hunger / Thewrung / Kriegen geplagt werden: Hingegen die / welche sie gestrafft /Gottes Segen empfinden / vnd seinen Zorn stillen. 362
Vnnd dieser vrsach halben soll man nimmer einen der vmb Zauberei beklagt oder beschuldigt wird /gäntzlich absoluieren vnd ledig sprechen / es sey dann sach / daß sichs klärer dann der Sonnenschein befinde / daß der Angeber oder Ankläger falsch gebrauchet vnd caluminiert habe. Vnd solches in erwegung dessen / weil die Beweisungen solcher Schelmereien / so verborgen vnnd schwär ist / daß vnter hunderttausent Zauberern / nicht einer angeklagt vnnd gestrafft wird /wann die Partheien auß mangel der beweisung an den ordenlichen Gerichtsproceß solten verbunden sein.
Daher auch die Ordonantz den Richtern verbietet /solches inn Malefitz sachen nicht zu zugeben / die Materi sey dann darnach geschaffen. Wiewol Plutarchus von Lacedemoniern schreibt / sie haben die Beklagten nie gantz vnnd gar purè & planè absoluiert /sondern in allen Mißthaten / sie alleine der gefängnuß biß auff widerforderung erlassen.
Wir haben droben angezogen / daß / als die Zäuberin Sibilla Dinscops im Hertzogthumb Cleuen verprant worden / alsbald darauff die Hand / welche alle fürreysende geplagt / aufgehört habe. 363 Deßgleichen nach dem die Zäuberin von Biever / so nahe bei Laon gelegen verprant geweßt / hat alsbald daß sterben der Menschen vnd des Viehs / so durch Vergifftungen vnnd Zaubereien zugangen / nachgelassen.
Auch ist diß nicht zuverschweigen / welches mir jr Richter Herr Adam Martin erzehlt / dz / als sie trawend zu einer Frawē gesagt / sie werd mit jhrer Brůst Milch nimmermehr kein Kind seugen / gleich auf der stätt jhr die Milch entgangen vnd versiegen sey / vnd ob sie wol nachgehends viel Kinder gehabt / doch stäts der Milch gemangelt habe. Biß die Zäuberin durch ein gerecht Vrtheil Gottes lebendig wider des Henckers vorhabē der Richter Meynung / welche sie zuuor zu würgen / vnnd nach der Hand zu verprennen befohlen gehabt / ist verprant worden. Wiewol gesteinigt werden (welche straff im Gesatz Gottes befohlen wird) viel herber ist / dann lebendig verprent werden /wie Moses Ramban anzeigt.
Gleichsfalls erinnere ich mich im Buch Malleus Maleficarum genant / gelesen haben / daß inn eim Flecken Constäntzischen Gebiets inn Teutschland die Pestilentz nicht eher auffgehört habe / biß man eine Vnholde außgegraben / vnd jren Leib zu Aschen verprant hat. 364
Also ward auch zu Verigny bei Concy ein Weib fůr eine Zäuberin angegeben / vnd vieler böser Zauberstuck angeklagt: Aber weil die vberweisungen schwerlich zu giengen / ledig gezehlet: Hernach hab ich von den Einwohnern vernommen / daß hernach ein vnzahl Viechs vnd Menschen gestorben sey. Sie starb im Aprill des 1579. Jars / vnd seid jhrem Todt /sind alle Einwohner zu Verigny sampt jhrem Viech rhüwig / vnd stirbt nicht mehr wie zuuor.
Darauß wol abzunemmen / das / wo die verursachung aufgehebt wird / auch die darauß folgende Wůrckung auffhören můsse: Gleichwol Gott inn sein Gericht vneingeredet: Welcher auß vnergrůndtlicher Gerechtigkeit seine Plagen vber Leut vnd Viech außsendet / wann vnd wie / vnd vber welche es jhme gefällig.
[257]Marginalien
1 Laster so die Lasterhafftigen quelen.
2 Schreckliche Italiänische Feind schafft.
3 Farlessige Oberkeit in straffung der Hexen wird von Vnterthane gehaßt.
4 Fürsten so mit den Zauberern leichen.
5 Wie die Vnholden außzukundt schafften seien.
6 Triscalanue Trois Eschelles.
7 Die Zauberer vnd Vnholden haben jhre gemerck.
8 Andere verstehn vō den Quinze vinges, der dreihundertner hauß.
9 Commissarisch Richter vber die Hexen zu ordenen.
10 Newe Hexenmeister stifften.
11 Bart. in l. 2. par. si publico De Adult. L. Nullum De Testib. L si quis in hoc De Epis. & Clericu C:
12 I.
14 L. Qui Accusare. ff. De Publicis Iudicijs.
15 III.
16 IIII.
Edictum Molinnarum.
17 V. Das Schottisch Indict mit dem Kirchenstock.
19 VII.
20 Durand. in Speculo: Tit. De Accusatio.
21 Der Vnholden Töchter soll man von der Mutter verhalten fragen.
22 Information fůr die Richter die Hexen zufragen.
23 Hexen soll man nicht langligen lassen / sondern sie gleichfragē.
24 I. Erstlich vö der Vnholden Eltern zufragen.
25 Gemeinlich verführn die Müter jre Töchter.
26 II. Hechssen schweiffen gern.
27 III. Vnholden sehen einen nit Redlich an.
28 Vnholden verrören keine thränen.
29 Die Interrogatoria nicht zu discontinuieren.
30 Lambert. D. Agneau Dialogi.
Hechsen brechen vber dem fliegenden Hals.
31 Saga Biebrana.
32 Tēuffel verspricht nach disem leben dar lugenhafft leben.
33 Die Vnholden zubeschären.
34 Verschwigenheit stücklein.
35 Türckische weiß zu Foltern.
36 Paul. Gril. in Tract. De Quæstionib. q. 4. Nü. 14
37 Mittel an der Folter schwetzen zu machen.
38 Ein Ernsthaffter Richter ist an statt einer Folter.
39 Ca. Omne genus, &, si quis ad te di. 22. q. 2. etc. quæritur eod.
41 Heb. ll.
42 Warheit ist Henckens wert.
43 Etymologia Mendacij.
45 Veritas facti Notorij & permanentis.
46 Dreierley Notorietetē.
47 Bald. in l. Deo nobis. De Episc. et Cler. C. coll. 3. per cap quod autem. 27. q. & Innoc. in cap. proposuisti. De Probat.
48 L. si irrupto. par. id officiū Finium regumdorii. ff. Bal. in l. I. aduersus libertatem: & in l. penul. fine: De peric. tut. C.
49 Bal. in l. contra negātem.
Ad L. Aquil. C. Et in Rub. De probat C Barbatia in caeuidentia. De Accusat excu. Et in ca. 1. De officio ordinarij Et consil. 7. li coll. 4. Alex. in l. eum qui. par. vlt. col. penult. De Iure iurando. Et consil. 116. fine lib. 1. & Cons. 186. coll 4. lib. 4. & Concil. 63coll. penult. lib. 4. Cursius senior in Repet. l. ad monendi. coll 89. de Iureiu rando. Carol. Ruinus consil. 138. lib. 5.
50 L. Si rupto. par, ad officium ff. Finiū regundorum. Bal. in l. si quis testibus. C. de Testibus & in l. 1. Si aduersus liber Azo in summa C. Ad L. Aquil Alexan in l. cum qui par. vlt. coll penult. De lureiurando. Et Consil. 1.6. lib. 1. & Consil 186. lib 2. & Cons. 35. l. 4. & Con. 39. Carolus Ruinus. Conf. 138. lib. 5.
51 Exod. 22.
Meßkappe Anderelesen Mecaspha.
52 Hund reden machen.
53 II.
54 L. Rescriptio par: si quis accusatorem ff. De munerib. & honoribus.
55 Bald. in l. super collat 5. de bonor. possess. Inno. in ca. qualiter do Accusat. Decius in l. quæ ex trinsecus. ff. de Verb. obligat Alexan. Cons. 47. l. 2.Nu- 6. Cornæus. Consil. 149.
56 2. q.c. prohibentur. ca. peruenit. ca. consuluit ca. cum speciali De Appel. l.L. qui senten tiam C. De Pœnis.
57 in L. qui accusare C. Dè Accusat. l. si autem ff. De Probatio.
58 L. tibi numerus ff. Dè Testibus.
59 Accurs. in l. ob carmen. par. vlt. De Testib. Specula. De inquisitionibus par. 1. Iac. Buttigarius in l. Arriani C. De Hæret. Bald. in l. actor. C. De probat. & in l. 1. de Testam: Doct. in l. inter pares. ff. de re iudicata. Alex. copiosè lib. 7. Consil. 13. Nu 24. & Consil. 72. lib. 1.
60 Bartol. in l. de pipillo. parag. si quis ipsi. De Operis noui. q. 8. Itē in l. si quis ex argentarijs par. an vero. Nu. 3. de edendo.
61 Baldus in Rub. de controuers. inue stituræ, De vsibus feudorum & in authent. rogati C. De Te stib. & in l. de quib. coll. ante penult. Curtius Tract. de testib. Conclus. 46.
62 Ias. l. Iure iurandum princip ff De Iure iurando
63 Panormit: in cap. penult. de Probatio Alexan. Cone sil. 84. lib. 7. Nu. 3. Doct. in ca. vlt. de success. ab iutesta.
64 Deut. 17.
65 l. Vbi numerus. de Testib. Docto.
66 Ioan Andr. in Addit. ad Speculum. Tit. de præsumptio. par. Species. Versuviolenta. Alex. Conf. 77. lib. 1. Nu. 1.
67 Ex l. Infamē ff. de Publicis Iudicijs.
68 L. Luci ff. De ijs qui notantur infamia.
69 Glo & Panorm: in ca. sup. co. 1. de Testi. Felin. ibi.
70 ca cum te. De sententijs & re iudicata.
71 l.t. ff. De ijs qui not antur infam.
72 l. furti: ff. De ijs qui notantur infamia.
73 Iacob. Butrigar. Bart. & Cuneus in l. furti. de ijs qui not. infamia. vlt. valere testimonium etiamsi sententia confirmata sit: quia non debet negligentia accusati obesse procodenti
74 L. qui testamento parag mulier de Testament.
75 ca. for as de verb. signif. & can mulier. 32. q. 5.
76 L. ex co. si. de Testib. Nouella Leonis Philosophi 48.
77 Festus Pompeius & Nonius ex lib: 4. de Repub: Ciceronis. l. infamem. par: quæ De ritu Nuptiarū.l. cognitionum De varijs cognitionibus.
78 Dou. in cap. quoniam. De Testib: Butr. Panor. Felin. ibi: Areti. Con. 61. glos. in l. vlt. C. de Accus.
79 In Consil. 24. & sequitur Grammat. Consul. Nu. 15. & 16.
80 Glos. & Decto in l. final. C. de Accusa & in cap. 1. de Confession. in l. quoniam liberi C. de Testib. l. 1. par Diuus. de quæsti onib. Doctor in cap. sunt. ea. vnicus. c. personas. de Testi: Specul Titulo de teste. par. 1. vers. item quod est socius. Cynus Per. Salic. in l. finali: de Accusat. Alex. Consil. 89. l. 4.& Cons. 169. l. 2. Cons: 128. l. 4. Marsil in Practica Crimin. par: diligenter. Nu. 59. in singular. 209. Decius Consil. 230. 175. 189.
81 Glos. in l. finale. c. de Accusat. & in Ti. C. de Maleficis.
82 Doct. in dicta l. parentes. & in l. quisquis. C. Ad L. Iuliam Maiest.
83 L. minime. ff. de Religiosis.
84 l. 3. parag. lege. ff. de Testi.
85 Exod. 32.
Qui stant à Domino, accedant ad Mosem.
86 Der weihet heylig sein Händ Der Gottes befelch darmit vollendt.
87 Dann die Egyptier nant man Ochssen / weil sie ein Ochssen anbeteten.
88 Bona Intentio schlägt da vbel auß.
89 Alex: & Iason in l. de pupillo. par. si quis riuos. de operis noui nunc. & inl. 1. & ibi: Decius. ff. de Officio eius cui. & cap. pro necessitate. 1. q. 1. & in cap, cum cessante. de Appellat. & in l. quæ propter de Reg. Iur. Text, in l. casus. & ibi Bald: & Salic. in 1. Notabili C. de Testam. vbi propter necessitatē dispositio Iuris suspenditur. l. filio. par. hi autem. ff. de ininsto rupto Ang. in l. nemo carceē r.C. de exactorib. tribut.
90 c. testimoni um de Testib. can. si sacras 90. dist. Bald. & Salic. in l. si ex falsis de transaction.
91 cap. vltimo. De Testi. Bal. in l. quoniam liberi. C. eod. & glos. in ca. 1. in verbo. ad testimonium. Alex. Cons. 120. lib. 7. Nü. 3. & Cō. 69. lib. 2. & Cons. 89. lib. 3. nu. 10. Soci Con. 95. col. 1. lib. 3. Textus est in l. vlt. C. de Accusat. Bart. in l. 1. 5. si seruum. pa. de quæstio Alex. Con. 160. lib. 6. Num. 8.
92 l. cum profitearis. C. de reuocandis donation. & in l. si creditorib. C. de seruo pignori.
93 l. 3. quæff. par. de Testi.
94 Den Zeugen mehr / dann den Zeugnussen zuglauben.
95 l. absentem De pœnis. l. 2. eum glos. de ijs qui ante sententiam sibi mortem consciscunt.
97 Martyrer soll man nit zu Göttern machen.
98 Daß heißt auß dem Hauß ziehē / ehe man jm das Hauß auffkündet.
101 Magdalena Crucia.
102 Von mancherley Confessionen / Bekantnussen vnd Vrgichten.
103 Extraiudiciaria & iudiciaria Confessio.
104 Instruction für die Richter.
105 Iohan. And. ad Speculat: Tit. De litis contest parte a.
106 In l. 1. par. si stipulanti. ff. de Verb. obligat.
107 Panor. in c. 1, de plu: petio.
108 lib. 2. ca. 55. Anno 1554. Octob. 27.
109 l. qui iurasse par: penult. de Iureiurando & ca. ad hoc. de Testib.
110 Innoc. in c. cum Bertold. de re iudicata. Alex. in l. cui ff. de iuris di.
111 l si sine par. 1. de interrogator. act. etc. quoniam contra de probat.
112 l. Ordo. ff. de publicis iudicijs.
113 Vt l. sancimus de iure de liberandi par. 1. similique modo & l. vlt. de condict. in deb.
114 l. si. quis in iure & lide ætate. ff. de interrogatorijs.
115 l. non altenum eod.
116 d.l. de ætate. par. nihil.
117 l. 1. par. 1. ff. De interrogator. Action. ca. ab excommunicato. De Rescriptis.
118 d.l. de ætate pa. qui tacuit. & l. si defen. sor. ff. eod. c. si testes. par. item 4. quest. 2 etc. literas de præsump.
119 l. Vnica. Si quis ius dicenti l. 1. par. igitur. ff. de Ventre inspic. d.l. de ætate par. qui tacuit. etc. quoniam. ut lite contestata.
120 Accurs. in l. Certum. ff. de reb. credit. Bartol. in l. 1. C. de relat. Bald. in l. 1. C. Quomodo & quando Iudes. Cæpolla Cautela. 123.
121 l. 1. C. de Confessis. Nec reuocabilis est. l. si is ff. de Confessis: sed non in atrocibus l. 1. par. si quis vltrò ff. de quæstio.
122 l. 1. par. Diuns. ff. de quæstion.
123 Argu. l. ex incendio. & l. Pædius. de incendio.
124 l. 3. C. quorum appellat. non recipiuntur. l. item apud. pa. adijcitur: vers. quæstienem.
125 l. metum. autem. ff. de eo quod metus.
126 l. qui sententiam C. de pœnis Azo in summa de quæstion.
127 l. confessie nib. l, si cuius ff. de interrogatorijs.
128 Nicht alles was Natürlicher weiß vnmöglich / ist darumb vnmöglich.
129 l. inde Neratius. ff. Ad l. Aquil. c. final. de confess. li. 6 Bald. in l. 1. C. de Confes.
130 l. 1. pa. filius. ff. de conditionib. institutionum & ibi glos.
131 In eim Augenblick fünff hundert tausent Meilen vmmlauffen.
133 Faber in par. item si quis postulanti princ. de Actioni: l. vna, versu contra, de confes: per l. Publia. par. vlt. ff. Depositi & ex l. si filius par. vlt. de Interrogatorijs action. Cynus in l. 2. q. vlt. C. de denation. ante nupt. Iacob. Rauennas. Petrus Bella Pertica, et Cynus in d.l. vna q. 13. Alberic. ibi. q. 10. C. de confes. Argumento l. etiā. par. 1. de Minori: Alexan. Cons. 22. versu, præterea. libro 2. de dona. ante nup. Tex. in l. neminem. de le. 2. & l. Pompon. parag. 1. & ibi Iason. col. 2. ff. de acquir. posses Bald. in l. 2. de trāsaction. i.
134 l. in hoc indicio Famil. herciscund. Bald. & Florentin ibi: per l. Corneli am. de jure patronatus. Bald. in l. 2. C. de re judic. Felin. in c. cū inter: prima fallen. de re judicata.
135 Beeruis Præses in Decisionibus Burdegalensib. 143. Num. 7.
136 l. si non conuitij C. de Iureiur. Si non conuitij consilio te aliquid injuriosum dixisse probare potes, fides veri à calumnia te vindicabit. Idem in l.A. de Sicarijs.
137 Consil. 80. Colla. 2. versu posse. li. 7. Rota Decisio. 408. fait dubitatu in nouis. Castrens. Consil. 269. fine. lib. 2. Stephan. Bertrā. Cōsil. 151. viso lib. 3. et Cōsil. 148 ex themate. Nu. 3. lib. 4. Ancaran. Cōs. 208. Iudex. Consil. penult. & consil. 197.quæst. colla. 2.
138 Doct. in l. quisquis: C. Ad L. Iuliam Maiestatis.
139 Cap. vergentis. de Hæret. leg. vlt. C. de Maleficis.
140 Ein Priester vergibt dem andern im H. Kelch der Meß.
141 Ex. L. Diuus De Custodia reor vbi. Bar. & De. in c. at si clerici: & præcipuè Felin. Extr. de Iudiciijs. Alberi. in l. Magistratib. de Iurisdict. Angel. Aretin. in. par. sed si quis. Instit. de suspectis tuto rib. Decis. Capel. Tolos. q. 425. Socin. Cons. 308.Num. 5. lib. 4. Guido. Decis. Del. 120.
142 Angel in l. Papinianus. par. meminis se. de inofficio so Bart. in l. cum falsa de Iuris & facti Immol. & Anton. Butri in c. si cautio. de fide instrument.
143 l. ita vulneratus. ff. Ad. L. Aquiliam.
144 l. Saluius. ff. De Legatis prestandis.
145 c. ad id. c. is qui De sponsa. pertuas. de condit. apposit. l. si quis adulterij. C. de adult.
146 in c. afferte. De præsumtion.
147 Sueton in Claudio.
148 l. item Méla. ff. ad L. Aquil.
149 l. manifesta. De Iureiur. & ibi Bart. l. si hi qui adulterij. C. ad l. Iul. de adulter. l. excipiuntur, ff. ad Syllan.
150 Authent. non licet. C. de liberis præteritis. l. iura sanguinis. ff. de Reg. Iuris.
151 Alex. Consi. 158. li. 2. Nu. 9 & glo. in l. si tutor de periculo & commodo. Tiraquel in l. si vnquam, dt reuocand. donat. nu. 133. C.
152 Doct. in l. manifestæ turpitu. ff. de Iureiur Panormit. in c. afferte, de præsumtio et in c. quando eod,
153 in cap. quanto de præsumtio. Ioan. de Graßis in d. ca. quanto. Et Cynus in authen. sed id. eod. C. de donat. ante uup, & par. 1. in authen. de æqualitate dotis.
154 l. vlt. princ. de cur. furios. l. penult. par. de vno. de ritu nup. l. Creationib. de Episcopali audientia. l. humanitatis. C. de impuberum & alijs substitutio.
155 Freyherr von Raiz opffert dem Teuffel acht Kinder.
156 Deut. 18. Leuit. 20. 1. Req. 18.
157 arg. quid si nolit. pa. quid aßidua. de ædilitio edicto l. fin in fine C. defide iussor. l. si prius par. certè de aqua pluuia. Alex. consi 129. li. 7 Num. 11.
158 l. quoties. patantundem. de hæred. instit. vbi Bart. singularem textum appellat. Bald. Rom. ibi. Casirem l. Cons. 203. li. 2. Immola consi, 104. Bal. consi. 144. li. 1. Cumam Cos. 133. & 142. Decius in l. si liberarius. de regul, Cæpola Cons. 21. col. 4.Cursius senior Cons. 55. Alex. Cons. 53. li. 7. Nu. 16.
159 Canonistæ in ca. 1. de præsumption.
160 l. Palam. par. quæ in adultærio. ff. de ritu nuptiar.
161 Ioan. And. in addit ad Specul. in tit. de probation. par. videndū. vis. 13. Bald, in l. milites, de quæstionib. Cynus in l. final. C. eod. Butrig. in ca. venien. coll. 4 de testib. Alexand. Cons. 5. Colla. 2.lib. 1. Ias in l. admonendi, colla. 15. ff. de Iureiur. Marsil. in l. de minore. par. plurium, col. 5. vers. alterius, de quæstioni. Felin in c. veniens. 1. de testib. col. 5. Marsil. in praxi criminum par diligenter. Num. 8.
162 l. si mater. C, ne de statu defunct. l. 2. fi seruus vel libertus. C. ca. transmissa. ff Qui filij sint legitimi.
163 Canonistæ sic limitant in cap. qualiter & quando de Accusat. Bar. in l. de minore. pa. cormenta. de quæst. Alex ibi in addit. Salic. in l. ea quidem. c. de Accus. Text. in c. iuuentute extra de purg. canonic Decius Cons. 37. in causa coll. 6. nu. 9. & 10. & 133. viso processu.
164 Glos. in l. 3. par. eiusdem. de Testib. Bart. in l. de minore. par. plurium. de quæstion.
165 Decurionū De pœnis.
166 Panor & Felin. in c. veniens 1. de testib. Par si cons. 154. li. 4. nu. 12. vsque ad 18.
167 Bal. in l. diffamari. C. de ingenuis manumiss. & in c. veritatis, de Iure iurando, & in l. proprietatis sine C. de probation.
168 Junge Schwalben verrhaten ein Vattermōrder.
169 Exorcisten / seind als Zauberer mit dem Fewr zu verdusten.
170 L. 2. & 3. C. De Maleficis.
171 l. vnius. par. testes, de quæstion. c. literas de præscript. Bart. in l. ul. de quæst. Ancharan. Cons. 288. Alexand. Consil. 77. li. 1. Socin. cons. 15. lib. 1.
172 Muter so Hechssen / machen jhre Kinder zu Hechssen.
173 Hechssen können auß dem Rechtē Aug nuhr drei trähern verrören.
174 Rheto ad Herennium. d. Bart. in l. vlt. in fin. de quæst. Salic. l. vlt. C. eod. Paris de Puteo in tract. Syndic. verbo viso ex l. 1. par. quid ergo: Ad Sc. Syllanianum.
175 Handhabe vergifften.
j. Arg. 3. par. nullus, de excusat. tutor l. item apud La beonem. par. adduxisse. de iniurijs l. nullus, par. 1. ff. de Action. entpti l. ædiles. par. Pedius. ff. de ædilicio edicto.
176 in l. pacumenius ff. de hæred instituend. arg. si hi qui adulterij C. de adultel. si verò nō ff. mandat l. 3. ff. repudijs l. famosi. ff. ad L. Iulian maiest.
177 Specul. Tit. de præscrip. pa. species. versu. sed pone. Alberic. in l. metum. C. quod metus cau. Bald. & Imola in l. 1. C. de seruis fugitiuis. Felin. in l. cū oportet. de Accus.
178 l. de minore. par. tormēta. de quæst. Angel. Aretin. in sua inquisit in gloss. super verb. cōparēt.
179 l. 5. ff. de adulterijs. vbi glos. & Bart.
180 ca. venerabi. de electio & Doct. in c. exhibita, de homicid. Ioan Andre. Hostiens. Butrig. Cardinal. Panormi. ibid.
181 Bar. in d.l. 5. De adult. glo. l. ictus fustiū, de ijs qui notantur. Bart. & alij Dd. ia. l. quoniā de infam. Alex. & Socin. communem esse tradunt in l. magistrat ib. de Iurisd.
182 l. vnius par. test de quæst. etc. litera ext.
183 ca. tua nos. c. vestra, deco habitatione Clerico rū & mulierum c. cum dilectus. de consangu. & affinit. 2. q. 1. can. prohibētur. par. vltim.
184 l. 3. 4. & vlt. de malefic. c. vergentis De hæret.
185 Patris de Puteo. in tractat. de Syndi. Syluest. Prietias in tractat. de strig. demōst. mirand. lib. 4.C. 5. Paulus Grilland. in tract. de q. 4. q. Hippolytus de Marsil. in l. repetit. bolla-4. de q. vide sup. cap. 1. lib. 4.
186 Anno 1535. Mense Augusto.
187 l. 1. par Diuus Seuerus, ff. de quæst. l. sicut C. eodē.
188 Eaber in l. si quis. C. Ad. l. Iul. Maieste
189 Accur. in d.l. si quis & ibi, Bald. & Salicet. Mattheus Afflict. in Constitut. Neapolit. Tit. De ijs qui fide iussores. Num. 17. licet verba leg. mariti. ff. de q. repugnare videatur.
190 Bal in l. qui C. de Epi. aud. Ang. in l. 1. C. de Malefi. & in l. quicunque c. de seruo fugit. Alex. lib. 3. Cons. 60. Afflict. in con. suetu neapol. lib. 3. de nox ca. 2. c. testimonium. de Testib. etc. sicut nob. fine Raphael. Fulgo cons. 173. & cōs. 107. & Decius cons. 189
191 Vnholden seind mit Hasentäplin zeichnet.
192 Ex l. vlt. Ad Leg Iul. repetund. etc, sancimus. 1.q. 7 l. cum quis decedens. par. codicill. ff. de lega. 2. Authēt. quod obtinet. vbi Bald. de probat. & in l. 2. C. cōmunia delegat Doct. in ca. quamuis de re judic. Alex. in l. si de donat. C. de coll.
193 Bald. in Tit. de pace constāt: vers. vassal. in fine Ias. in l. 1. col: 2. Oldra: cès. 192. viso. Hip. pol. Marsil in pract. per. restit. col. 12. & in rub. de fideius. col. 7. 8. & seq. latis. Bar. in l. si quis. in graui. pa. 1. ff. ad Syllanianum.
194 l. Diuus. de in integrum restitutionib. 22. q.c. 1. Est etc. ne quis arbitretur.
195 l. antiquæ. c. ad vellei. l. vlt. ad Macedon. l. vl. c. arbit. tut clæ. l. à diuo pio pa. si pignora. ff. de re iudicata Alexand in l. inter stipulantem par. 1. de verbo oblig, in consis. 47. & consil. 91. coll. finali. li. 6. Roma. cons. 350. Hippol. Marsil. in lib. 1. par ad quæstionem. de quæst. speculat. in tit. de præsumtionib.
196 Felin. in ca. quanto de presum. Bal. in l. contra negantem eod. Roma. cons. 350. col. 8. Ale. in l. Alex. in l. vnica. c. ut quæ desunt aduocatis & cons. 118. col. penult.
197 [Cap. præterea cum glos. ext. de testib. panor. in c. venerabi col. 2. eodem l. si ij qui adul. ff. ad L. Iuliam de adult.]
198 Liber Coniurationum Romæ impressus.
199 Auicinis veritas melius haberi potest. Bart. in l. dominus horreorum. ff. lo. cati & arg. l. si ita par. mulier. & ibi Bart. ff. de fundo in structo.
200 Die Straffen seind nit vmb straffung der Laster erfunden.
201 Num. 25.
Pinhas Eyfer.
202 Ein Zorn lescht den andern.
204 Leuit. 12. & 13, & 4.
206 Straff eines Eltern Mörders.
207 Straff einer Ehemörderin.
208 Der Vnholden Neunerlei Laster thaten wider Gott.
210 Rabi Maymon li. 3. more Hamebocim.
211 Das ander Laster that der Zauberei wider Gott.
213 Was jhme einer für ein Gott selbs wehlet den soll er nit lästern.
214 Der jhm selbs ein forcht macht der sols auch förchten.
215 Das dritte Lasterstuck der Zauberer.
216 Exod. 20. & 32.
Deut. 13. & 27. Num. 25.
217 Die vierte Mißhandlung der Vnholden.
218 Leu. 21.
Deut. 18. Moloch ist Saturnus.
219 Das fünffte Laster des Zauber gesinds.
220 Das sechste Laster.
Deut. 18.
221 Das Sibēd Laster der Vnholden.
223 Das acht Laster.
Hier. 5. vnn 12.
224 Recht schweren heißt Gott sein Ehr geben.
225 Das neunt laster Blutschand.
227 Die Mißhandlung der Vnholden wider die Menschen.
228 Das Eylfft laster der Vnholden.
229 Dieb vom Galgen stelen.
230 Die Diebstrick mit dē Zänen auffbeissen.
Den spiß lecken vnnd schaben.
231 Deut. 16. Toto Titulo ad l. Corneliā C. de sicarijs.
232 [l. in verbo venenum con feceris ff. de sicarijs.]
234 Büchlein von grewlichkeit der Spanier in newen Insuln.
236 Vergleichung & Frantzosen grewlichkeit gegen der wilden Leut so die Menschen fressen.
237 Coeur de Roy.
238 Die zwölffte vbelthat der Vnholden.
243 l. nunquam ff. de priuatis delictis.
244 Ex l. 3. ff. de termino moto. l. prætor. pa. si mihi plures ff. de iniurijs l. si Adulterium cum incestu ff. de Adulterijs.
245 l. non est nouum de actio. empti l. qui sepulchri C. de sepulchro vio.
246 L. Senatus De Accus. & ibi Bart. l. prætor edixit. pa. 1. ff. de iniurijs.
248 l. Sacrilegij: ff. de peculatu l si adulterium. par. stuprum. ff. de Adult. cap. sicut de homicidio.
249 l. nemo aruspicem C. de malefic.
253 l. Et si C. de Malefic.
254 in d.l. & si
255 Plutarchus vom leben Marij: Plinij lib. 29. Cap. 3.
256 Haneneyer sollen die Richter eim gönstig machen.
257 Spartianus vom leben Caracalle.
258 Ligaturen sein Amorrheische grewel.
259 Dann wie oben gedacht soll steinigung die gröste Marter vnn straff sein. Hechssen erseuffen nit leichtlich.
260 l. si quis ali quid, par. qui. abortiones. ff. de pœtis.
261 Liebtränck seind halßsträfflich.
262 Bal. in l. si. c. De probat, vbi appellat, probationem præsumtionē & idem im l. presbyrerij c. de Episcopis.
263 l. absettem ff. De pœnis l. vlt. c. de probat. l. singuli. c. de accusat. Gaid. in trict; malefis. rub, quando puniniantur plu. ancoram: cons. 217. Alex. cons. 15. lib. 1. & cons. 14. lib. 3. Cæpol. cons. 41.castrns. cons. 19. Ale. cons. 8. lib. 5. Angel de Malefic. in verbo, & And. num. 22.
264 l. Capitalium par. in seruorum. ff. de pœnis l. vlt. ff. de incendio.
266 Anplitudo.
267 l. vlt. dec. probatio. l. ferant. eod. l. qui accusate & Doctoribi.
268 Asconiis in Verrem
269 l. ordo. ff. de Publiciud.
270 in l. quicun que de seruis fugit. col. vlt. versu & nota octauo. & in Authent. quas actiones circa finem. C. de sacre sanct. etc.
271 l. consens. c. de repud. et ibi notat. Bart. & idem Bar. in l. lex quæ tutores de administr. tutor. & Cyn. in l. parentes c. de test. Not. in c. 3. loco de probat. & in c. veniens. 2. de test. & in e. cum dilecti, de electio.
272 l. omnibus & ibi doct. c. de Testib.
273 in ca. cum diocesi. in glos. super verbo. argumentis te & in ca. illo vos depignor & in c. ad nostram. de Emption.
274 l. Mandatis ff. de pœnis
275 Gefängnuß schreckt die Zauberer sehr.
276 Anton. Butri. panor Felin. Io. And. in c. afferte. de prestext. in c. illud decleric. secundum. Felinum in ca. qualiter & quundo.
277 Alber. Gandi in tract. de malefic. tit. de præs. par. species versu in summa Oldrad. cons. 192. viso Bal. in l. presbiteri col. 1. versu. & ad de. c. de Episcopis et in l. non est verisimile ff. quo metus, et in l. eius pat. 1. de testan, & in l. sciant cuncti c. de proba. ad finē versu. 6. ubi etiam castrens. Bal. in l. fugitiui. col. 2. & ibi C. æpola. vlt. cha. c. de seruis fugitiu. idem Bal. in c. 1. fine tit. quib. mod. feudum amit tatur. An cor. in Regul. sem. mal col. 10. de Regul. Iur. q. Alb. Gandin. in d. tract. de malefi. tit. de præsumtionib. ita refert Roman. in l. 1. par. si quis in villa. fine ad Syllan. Frāc. Aeretin. in l. eius qui par. si. cui de Testam. & Barbat. cons. 16. col. 7. vers. mod. lib. 1. & cons. 23. sapientißimus coll. vlt. li. 2. Alex. in l. 1. col. 8. versu ad vnum ff. ficert. petat. et cons. 15. viso processu col. 2. lib. 1. & cons. 115. in causa li. 3. & cons. 2. post prin li. 70.cons. 188. coll. vlt. lib. 7.
278 Er redet auff das Westphalisch Recht.
279 l. it a vulneratus ff. ad L. Aquil. L. si. in tixa eod. l. item mola. par. sed si plures.
280 Bal. in ca. 1. in fine titulo quibus modis feudum amit tatur.
281 Wie Kinds mōrderin zu vberweisen.
282 l. 3. & 4. ff. de Leg. Sic. Cato dicebat Nullam legē satis commodam omnib. esse.
283 l. si qui adulterij C. de Adult.
285 Authēt, matri & auiæ par. his quoque panor, in c. Accedens versiculos nō obstat de Accusat Mathes. in singul. 116.
286 Saincte Preue.
287 l. seruos fine c. de vi pub. Lucas penna l. 1.coll. 8. verbo distulerit. princ, c. de sortil. lib. 12.
288 l. 2. in fine C. de cōmerci is & ibi Bal. facit text. in ca. sicut inqt. & in c. negligere 2. b. 7. & in c. error. de dist. 1. c. de carceribus priuat.
289 d.l. seruos. Histie. & Ioan. And. in nouella. in verbo eodem panor. in fine et Decius col. vltim. in c. de causis de offi. de leg. Roma. singul. 77. Ioa. pla. in l. 1. c. de deserto. c.l. in fine & ibi. Bal. vlt. not. c. de monopo. l. si quis sepulchrū violato: & l. præter de sepulc. pro Diuus eodem tit. & l. 1. c. pub. lib. lætit. Bart. & Bal. in l. mancipia c. de ser. uis fugit.
290 l. nulli fine C. ne sacrum baptis. And. Isserin in c. 1. tit. quæ sunt regu. Paul. castr. in l. et si seuerior. col. 1. Ioan. And. in c. ouallter col. 7. de Accus. Bart. in clemen in
291 Wie groß vnn vil Sündē ein bruch verknipffer thut.
292 Lucas pēna ad hoc litus l. 1. c. de priuat. car. & l. 2. de sepul. viol. & l. vlt. Ad l. Iul. de vi pub. & l. præcepit. C. de aut largit.
293 Ca. vlt. de frigid. & maleficiat. Can. si per Sortiarias 33. q. 8.
294 l. 1. par. præter. ca' l. eiusdē ff. de Sicarijs. D. in i. si quis nō dicā. C. de Episcop.
295 D.l. 1. & l. vlt. c. de cupressus l. vlt.
296 c. de indicta viduitate.
297 D. in l. si quis non dicam.
298 l. cogitationis, de pennis & ibi. Doct.
299 l. 1. princ. ff. de extraord. crim. l. quāuis C. de Adult. Bal. in. l. 1. par. hæc autem. ff. quod quisque iuris. Alexand. cōs. ponderatis. l. 1. col. pen. Bal. cons. 443. Mœhus lib. 3. gl. singulari in parag. in summa de iniurijs. Insti. Florian. in l. item si obstetrix fi. ad l. Aquiliā Cæpoia in repet. fugitiui col. 12. Fel. in c. ex literis. de constit. Bald. cons. 31. casus talis li. 1. fine.
300 l. 1. ff. de sicarijs.
301 l. 3. Cod. de Malefic.
302 Kein Bücher vō der händschauung feil zuhaben.
303 Bey Inuentierung der Bücher soll man die zauberbücher verbrennen.
304 l. cæteræ. ff. Familiæ herciscundæ.
305 Beschreibt Ammianus Marcellinus in 20. Buch.
306 l. 4. Cod de Malefic.
307 Socrat. li. 4. c. 29. Sozom. lib. 6. c. 35. Nicephor. lib. 11. ca. 45. Zonaras lib. 3. in vita Valentis.
308 Ammion Marcell. lib. 29.
311 Ein Gaucklereischer Augen verblender sticht man die Augen auß.
312 Lob des rechten brauch der Astrology.
313 l. 2. de maleficis & Mathematicis l. item apud par. si quis astrologus. ff. de iniurijs l. vl. de malefic. & mathemat S.C. Valeria. lib. 1. ca. 4. ait Chaldæos ex Italia ex ire iussos intra decimum diē Consulib. Popilio Leuate, & Lucio Calphurnio.
314 Vom Narren zoll inn Egypten.
315 Zeigeiner seind mehrtheils Zauberer.
316 l. si quis aliquid. ff. de pœnis l. sacularij. par. sunt quædam de extra ordinarijs criminibus.
317 l. si quis aliquid. ff. de pœnis.
318 Auff dem Feld soll mā nit spinnen. Ein schwangerē Weib nüchtern bekommen / soll vnglück bringen.
319 Ostien inn Täschē vnd Säckeln bei sich tragen.
320 d.l. si quis ff. de pœnis.
321 Welche fürgebē erscheinung der Geyster / die soll man straffen wie Hexenmeyster.
322 Priester so mit Zauberey vmbgehen.
323 Ein Pfarrherr hält felnen Pfarrkindern Meß zur verdamnuß
324 Plato lib. u. de Legibus.
325 Ein Pfaff täufft Krotten / vnnd reicht jnen das Sacrament.
326 Can. si quis Clericus, ex concil. Aurelian & can. aliquant ex consil. Agathensi. & can. si quis Episcopus ex concilio Tole tano, 26. q.s.
327 l. quis decurio de falsis. I. quædam. ff. de pœnis Thomas prima secund. q. 7. articul. vlt. Diuus Bal. Salic. Iacob. Arena in l. nemo C. de summa Trinitate
328 l. Presbyteri C. de Episcopis l. qui pœnis Roma: singul. 476. & 669. Bald. in ca. si quis verò de pace iuramento. Feb. in cap. Pastoralis. de iureiurando.
329 Phylo in lib. De sacrificijs & Leuit. ca. 2.
330 Priester geben viel Zauberer.
331 Wie gegen Zauberischer Oberkeiten zu Recht zuvollfahren.
332 Bezeugt Plutarchus inn Solone.
333 l. nemo aruspicem C. de maleficijs.
334 Von Zauberischen Hoffleuten.
335 l.i.C. si aduersus delict. l. auxiliū. ff. de minor.
336 Authent. si Captiui, cum glossa C de Epis. & Clericus. Iaco: Arena, Salicet: in l. si quis in tantū C. vnde vi. Philip. Corneus. cons. 247. lib. 1.
337 [c l. excipiuntur ff. ad Syllanianum.]
338 Kinder sind Zauberey halben auch rechtlich zustraffen.
339 Sathan beschlafft seine vnter jhren Jaren.
340 l. 4. Sent. & Ca. quod autem 32. q. 1. & can: vlt. de pœnis Itē dist. 7. etc. 2. fine de consecrat. dist. 4. Calder. Anton. Butrig. imola. Feli in c. de his de accusat. glos. vl. 49 di.
341 Ca. 1. de alienat feudi. & cau. vlt. 29. q. vlt.
342 in l. placet. c. de sacro sanct. Eccles.
343 glos. in ca. ædmonere, verbo pœnitentiæ 32. q. 2. glos. Innocēt. & Hostiens. in col. vl. fine Iohan. And. Antō. Butrig. Panor. in cap gaudemus, de diuortijs, Marian. & Frāc. in d. ca. de his de accusare. Cardin in Clem. 1. par. san c. de vsuris. Lucas. penna in l. si apparitor. col. penul. C. de cohort. lib. 12.
344 Alex Ales in q. sentētia q. 29. mēbro 1. Attic. 2.Bonauēt. in d. 4. sentent di. 2. art. 1. q. item Thomas in 3. parte summæ q. 68. art. 5. Astesanus li. 4. ti. item, 4. art. 1. coll. vlt. Anton. Florēt in 1. part. 3.partis princ. tit. 14. Cap. 13. il. it a vulneratus sine ff. ad. l. Aquil l. cōueniri, de pactis dotalib. q. si maritus par. legis versu cæterum st. de adult.
345 Oldrad cons. 4. quod Lacinus Bar in l. de pœnis, Bal. in l. 1. ad finē, anser: Cæpol. caut: 9. Iason in l. penul prin. vl. notab de iuris dict. Bar. Guliel Iacob. Butri. & Bald in l. vlt. qsat dist Ioan. Andr. in cap. 1. de ob lat. ad ratio. Cynus in authen. causa que sit de Episcopis.
346 li. 1. C. ne tu vel cur. authent. sed nouo iure C. de pæna iud. qui male iud. Capit. ri. & ibi glos. de furtis & ca. inter corporalia ver. sane detraslat. Epis. etc. vl. ibi glos. 50 di. 4. cap. siquis omnem.
347 fine 1. q. 7. & ca non dicatis 12. q. 1. glos. not. in l. non omnē par. vl. de te milit panormi. in ca. at. si clerici & ibid Felin. col. 2. l. edicto princ. de iure fisci l. 3. par. vl. de alien iud.
348 Panor. in Ca. de hoc de Simonia.
349 Bal. in l. ca. quæ C. de condict. indebiti q. 10.c. vl. de iur. calum. lib. 6. Bal. in l. contranegantē, col. 1. c. de l. Aquilia & in ca. vasallus, ibi C.l. 3. si de feudo fuerit a. controuer. & in 1. par. porro. co 4. tit. quæ fuit pri causa feudi. ang. in par. ex malefic. co. 8. Barbat. cons. 28.
350 l. sed & si viuus par. si iussu domini. ff. de iniurijs, & l. vl. in fine. & ibi glos. de bonis damnat & l. seruus & ibi ff. de action. & oblig. l. liberorum par. excusant ff. de ijs qui non an infa. l. liber homo 2. ff. ad l. Aquil l. cd ea ff. de reg. iur. auth sed nouo iure, de custodia reorum l. si seruus. c. de sepulchro violato. & ib. Faber Gellius lib. 2. cap. 7. p l. seruus & ibi Bal. & Salic.
351 l. seruus & ibi Bal. & Salic. & ad l. Iul. devi pub. & in l. 2. & ibi glos. Faber & Dd c. de Sepul. viol. glos. in c. dixit dominus 14.
352 5. & in c. q quis de regul. lib. 6. q. lib. 1. q iussu & ibi glos Bart. in tract de tyran. q. 7. Castrens. cons. 70. coll. 4. lib. 4. Indocent, in cap petitio. princ. de iureiurando Socin. cons. 263. canone rogo 11. q. 3.
353 D. c. sacris de ijs quæ vi metusuè causa etc. presbytoros 50. dist. Alex. Ales in 3. parte summæ q. 41. membro 4. artic. 7.
354 Bal. in par. in iuriatit de pactis iuramento firmādis, & Petrus in l. scientiam par qui cum aliter ad l. Aqui: Cyn. & Faber. in l. 1. C. vnde vi Bart in li. 2. noxali ff.
355 Angel. de maleficijs verbo etiam vestem par. 198. Gandin. in tract. de mal. rub. de furib. & lege Federici. de pacis constantia. pro quinque selidis pœna capitalis decernitur.
356 l. 1. part. diuus. & ibi Bar. ff. ad l. Corn. de sicar & in l. si in rixa col. 2. eod. Bal. in l. siquis non dicam C. de Episc. & l. is qui cum telo, & duab. seq. c. de sicarijs.
357 Bal. Alex. Sali. in limitat. l. siquis nō dicam nuper C. de Episc.
358 l. Manichæos C. de Hæret.
359 cap. adabolē dam. par. pœnitenti, de Hæret. lib. 6.
360 Bart. in l. si rixa & l. 1. par. diuus ff. de sicarijs Angel. de malefi. verbo. in platea. nu. 41. D. in l. si quis non dicam rapere c. de Epis. & ibi Bald.
361 Bald. & Sal. in l. si quis, non dicam rapere. C. de Epis. & in l. cogitationis. de pœnis vbi Bar. l. is qui cum te lo. C. de sicari is & Bart. in l. generaliter. par. 1. ff. de calumniatorib.
362 Welche die Zauberer nit straffen die wird Gott straffen.
363 Die Plagen hören auff / wann man die Vnholdē auffreibt.
364 Ramban im dritten Buch Morenebocim.