28/7673.
An den Großherzog Carl August
Unterthänigster Bericht.
Ew. Königl. Hoheit können wir den durch zwey gnädigste Rescripte abgeforderten Bericht über Aufsuchung und Erhaltung geistlicher und weltlicher Monumente der Vorzeit nicht besser und ungesäumter unterthänigst vorlegen, als wenn wir die Worte des, diese wünschenswerte Anstalt veranlassenden Oberconsistorii mit Überzeugung wiederholen: »daß es nämlich unleugbar von großem Nutzen und Interesse seyn möchte, über die in den Kirchen und Gewölben, Kreuzgängen und Vorhallen zerstreuten Kunstdenkmale eine genaue Übersicht, die sich augenblicklich zu jedem beliebigen Zweck benützen ließe, zu erlangen.«
Wenn nun die Großherzogl. Oberconsistorien in ihrem Wirkungskreise die nöthigen Nachrichten einziehen und auf Ew. Königl. Hoheit gnädigsten Befehl die übrigen Behörden das Gleiche thun, so werden wir nicht verfehlen, dasjenige was etwa schon in unsern Gewahrsam gelangt oder wovon wir Nachricht erhalten haben zu verzeichnen und auf's baldigste schuldigst einzureichen.
Ist man nun über das Vorhandene im Klaren, so wird sich der Werth und Unwerth solcher Dinge besser beurtheilen lassen; auch kann alsdann erst überlegt [7] werden, was an Ort und Stelle einzeln verbleiben, oder was in eine Art Museum zusammengestellt werden soll, zu welcher letzteren Anstalt denn aber vor allen Dingen ein schickliches, geräumiges und zu ewigen Zeiten diesem Zwecke gewidmetes Local auszufinden wäre. Wie denn auch für Restauration und allenfalls Transport immer ein ansehnlicher Aufwand vorauszusehen ist, welchen zu bestreiten eine Summe auszumitteln, festzusetzen und hienach die Unternehmung und deren Eintheilung auf verschiedene Jahre zu reguliren wäre. Welches denn alles nach hinlänglicher Vorbereitung umständlicher wird ausgeführt werden können.
Da nun wegen eintretendem Reformationsfeste dieser Gegenstand dringender zur Sprache kommt, so haben wir nicht verfehlen wollen diesen vorläufigen Bericht unterthänigst abzustatten. Die wir uns pflichtmäßig vorbehalten das Weitere zu bedenken und deshalb ausführlicher unser ohnmaaßgebliches Gutachten vorzulegen, die mitgetheilten Acten beyschließend.
Weimar den 9. März 1817.