2.
Will man Jemand auf die Ferne hin schädigen und[489] schlagen, benütze man hiezu eine Haselgerte, welche man sich im Walde vor Sonnenaufgang schneidet, und zwar an einem Dienstag, an welchem gerade Neumond sein muß. Mit dieser Gerte schlägt man zu Hause auf ein Kleidungsstück des Betreffenden, oder in Ermangelng eines solchen auf die Thürschwelle unter Nennung des entsprechenden Namens. Jeder Hieb trifft den Gemeinten 1.
Tettnang.
Fußnoten
1 Vgl. Schönw. III. 201. § 3.