460.

So lange eine Leiche in dem Hause ist, darf nichts in demselben rundum gehen: 45. Die drei Lichter, welche am Begräbnistage auf dem Sarge brennen, dürfen erst nach der Rückkehr des Leichengefolges ausgelöscht und zu gewöhnlichen [217] Zwecken nicht wieder angezündet werden: 56. Bei dem Begräbnisse kommen mancherlei Vorbedeutungen vor: 19-21. Wenn eine Wöchnerin begraben wird, legt man über das schwarze Leichentuch ein weißes. (Jeverld.) Im Saterlande wurde früher, wenn eine Wöchnerin starb, die Bahre mit dem Sarge in den Händen, also hangend, nach und um den Kirchhof getragen, während andere Leichen dort wie überall auf den Schultern getragen wurden.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Zweiter Band. Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. B. Das Leben des Menschen. 460. [So lange eine Leiche in dem Hause ist, darf nichts in demselben]. 460. [So lange eine Leiche in dem Hause ist, darf nichts in demselben]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-2B63-8