§. 43. Gehen und Sitzen.

1.

Wer ausgeht oder ein fremdes Haus betritt, soll mit dem rechten Fuß zuerst antreten, so hat er Glück.

Wer Jemandem im Hause über den Weg lauft, macht diesem heute etwas Widerwärtiges zugehen.

Wer rückwärts geht, geht dem Teufel in den A... Amberg.

Wer auf Reisen geht, soll immer Brod im Sacke und Wachholder auf dem Hute tragen, auch Igelfett: denn kommt er in ein unreinliches Bett, steckt er sein Messer, damit bestrichen, zu Kopfen in die Bettlade, so hängt am Morgen alles Ungeziefer daran. Waldmünchen.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Dritter Theil. Dreyzehntes Buch. Hölle. Dritter Abschnitt. 2. Aberglaube. 43. Gehen und Sitzen. 1. [Wer ausgeht oder ein fremdes Haus betritt, soll mit dem rechten]. 1. [Wer ausgeht oder ein fremdes Haus betritt, soll mit dem rechten]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E351-A