2.

In den ersten drey Tagen darf daher die Wöchnerin nach Gebetläuten nicht allein gelassen werden – Schäferey – und ist sie an den folgenden Tagen auch aus dem Bette gegangen, was schon nach vier bis fünf Tagen geschieht, aber nicht weiter als bis zur Schartraufe, so muß sie doch um Gebetläuten wieder zurück unter den Vorhang mit dem Kinde, dieses selbst dann noch, wenn es schon ausgetragen wird. Fronau.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Erster Theil. Drittes Buch. Die Mutter und ihr Kind. 8. Auswechseln und Wechselbalg. 2. [In den ersten drey Tagen darf daher die Wöchnerin nach Gebetläuten]. 2. [In den ersten drey Tagen darf daher die Wöchnerin nach Gebetläuten]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E2AD-4