128.

Stirbt jemand, so müßen sogleich Menschen und Vieh im Hause und in den Ställen, auch die Bienen (durch Anklopfen an den Stock) geweckt werden, sonst werden Menschen und Thiere von Stund an träge und schläfrig. Honcamp in Büren.


Vgl. Norddeutsche Gebräuche, Nr. 294; unten Nr. 198, 199. Aehnliches bei Meier, Gebräuche, Nr. 287. Wenn jemand im Hause stirbt, so muß alle Frucht aufgerüttelt werden, sonst geht sie nicht auf; Wolf, Beiträge, I, 215, Nr. 144.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Kuhn, Adalbert. Märchen und Sagen. Sagen, Gebräuche und Märchen aus Westfalen. Zweiter Theil. Gebräuche und Aberglauben. Tod und Begräbniß. 128. [Stirbt jemand, so müßen sogleich Menschen und Vieh im Hause und]. 128. [Stirbt jemand, so müßen sogleich Menschen und Vieh im Hause und]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-BFC7-7