14.
Wenn eine Kindbetterin innerhalb der sechs Wochen stirbt, stirbt sie als Märtyrin und kommt in den Himmel 1.
Fußnoten
1 Vgl. Schönw. I. 205.
Wenn eine Kindbetterin innerhalb der sechs Wochen stirbt, stirbt sie als Märtyrin und kommt in den Himmel 1.
1 Vgl. Schönw. I. 205.